Bei der Ausfuhr von Waren in Länder, die nicht zur EU gehören, ist eine zollrechtliche Abfertigung auf Grundlage der Zollvorschriften vonnöten. Warensendungen sind immer dann zollpflichtig, wenn sie aus einem Land stammen beziehungsweise in ein Land geliefert werden, das nicht zu den Mitgliedsstaaten der EG zählt – allerdings erst ab einem Rechnungswert von 1.000 Euro. Innerhalb der EU entfallen Zoll und Zollanmeldung dagegen. In Deutschland ist die Zollanmeldung eine Steuererklärung nach dem Zollkodex und der Abgabenordnung. Für den Export von Waren in Länder außerhalb der EG erfolgt sie in elektronischer Form.