„Anmelder“ wird die Person genannt, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
Der Anmelder muss regelmäßig im Zollgebiet der EU ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung sowie teilweise die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.