Das Zolllager Typ B ist ein öffentliches Zolllager, bei dem der Einlagerer für die Einhaltung der Vorschriften während der Lagerung, aber auch für die Überführung ins Lagerverfahren verantwortlich ist. Gesetzlich besteht also eine Verantwortlichkeit des Einlagerers beziehungsweise Verfahrensinhabers, nicht aber des Lagerinhabers beziehungsweise Bewilligungsinhabers. Im Zolllager Typ B gelten dieselben Regelungen wie für Lager vom Typ A – allerdings mit der Ausnahme, dass der Einlagerer hier sowohl nicht nur für die Einhaltung der Zollvorschriften während der Lagerung, sondern auch dafür verantwortlich ist, dass die Waren fachgerecht in das Zollverfahren überführt werden. Mit Inkrafttreten des Zollkodexes der EU (UKZ) findet das Zolllager Typ B im neuen Zolllager Typ II seine Entsprechung.