Der Begriff „einstufiges Ausfuhrverfahren“ bezeichnet die Warenausfuhr von sogenannten Kleinsendungen. Dabei handelt es sich um Waren,
- deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt,
- für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
- bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) nicht entgegenstehen und
- bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt.
In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.