Einstufiges Ausfuhrverfahren

Was bedeutet einstufiges Ausfuhrverfahren?

Der Begriff „einstufiges Ausfuhrverfahren“ bezeichnet die Warenausfuhr von sogenannten Kleinsendungen. Dabei handelt es sich um Waren,

  • deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt,
  • für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
  • bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) nicht entgegenstehen und
  • bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt.

In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.

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