Ein Alternativnachweis ist ein Dokument, das vorgelegt werden kann, wenn kein amtlicher Nachweis über die Beendigung des Verfahrens vorliegt. Der Alternativnachweis kann frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr zur nachträglichen Erledigung des Ausfuhrvorgangs bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden. Diese können damit einen sog. „Alternativ-Ausgangsvermerk“ erstellen. Da dieser als Alternativnachweis für Umsatzsteuerzwecke gilt, können von der Ausfuhrzollstelle als Alternativnachweise insbesondere Spediteursbescheinigungen, Frachtbriefe sowie Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland anerkannt werden.
Die Rechtsvorschriften sehen die vier nachstehend genannten Arten von Unterlagen vor, die die zuständigen Behörden des Abgangslandes als Alternativnachweis dafür anerkennen können.
- Eine Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. der Bestimmungsvertragspartei versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben worden sind.
- Ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, welches bescheinigt, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben.
- Ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier über die Überführung in ein Zollverfahren oder die Verwendung der Waren.
- Ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Papier, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im zollrechtlich freien Verkehr befinden.