Jede Person kann sich auf Wunsch vor den Zollbehörden vertreten lassen. Unterschieden wird dabei zwischen einer direkten und einer indirekten Zollvertretung. Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines Dritten. Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter dagegen in eigenem Namen, aber für Rechnung des Einführers. Das hat zur Folge, dass der indirekte Vertreter im Unterschied zur direkten Vertretung für alle Rechtsfolgen des Zollverfahrens haftet. In der Praxis kommt die indirekte Vertretung aus diesem Grund nur sehr selten zur Anwendung. Artikel 18 des Zollkodexes der EU (UKZ) sieht vor, dass jede Person einen Zollvertreter ernennen kann. Grundsätzlich gilt, dass die gewählte Stellvertretung grundsätzlich im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein muss.