Die Grenzkontrollstelle überprüft die Einfuhr von lebenden Tieren und Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
Der Importeur muss das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Waren kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft anzeigen.
Aufgrund von umfangreichen tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften darf die Zollabfertigung von Tieren und tierischen Erzeugnissen nur an befugten Zollstellen erfolgen, denen eine Grenzkontrollstelle zugeordnet ist.