In der von der EU-Kommission veröffentlichten Mitteilung (s. Amtsblatt) geht es um die Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 über die Ursprungsregeln zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den ESA-Staaten durch Simbabwe und zur Nutzung der Selbstzertifizierung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.
Demnach wendet Simbabwe seit dem 1. Juli 2021 für präferenzberechtigte Ausfuhren aus Simbabwe zur Ursprungsdokumentation das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Präferenznachweise werden ausschließlich durch den Ausführer im Rahmen der Selbstzertifizierung ausgefertigt. Eine seitens der EU-Kommission eingeräumte Übergangsregelung endete am 26. September 2021. Damit müssen nun bei der Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung folgende TARIC-Unterlagencodierungen im Atlas angemeldet werden:
TARIC-Unterlagencodierung: | Kurzbeschreibung: |
„N864“ | Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. |
in Kombination mit | |
„C100“ | Nummer des registrierten Ausführers. |
oder | |
„U162“ | Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des APS noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR. |
Die bisherigen zulässigen Präferenznachweise – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (TARIC-Unterlagencodierung N954) und Erklärung auf der Rechnung eines ermächtigten Ausführers – dürfen seit dem 27. September 2021 nicht mehr für eine Zollpräferenzbehandlung anerkannt werden.