Intrastat - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/ch-de/ Customs. Simply Cleared. Thu, 11 May 2023 13:33:11 +0000 de-CH hourly 1 https://gerlach-customs.com/wp-content/uploads/2019/10/Icon_gerlach_250px-1-70x70-1.png Intrastat - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/ch-de/ 32 32 Intrastat- und Zollanmeldungen 2022: Änderungen bei der Art des Geschäfts https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/intrastat-und-zollanmeldungen-2022-aenderungen-bei-der-art-des-geschaefts/ Thu, 16 Dec 2021 14:42:01 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/intrastat-und-zollanmeldungen-2022-aenderungen-bei-der-art-des-geschaefts/ Zum 1. Januar 2022 werden die Nummerierungen der in der Intrastat-Anmeldung verwendeten Geschäftsarten erneuert und überabeitet. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Intrastat-Meldung, sondern ist unter anderem auch für Zollanmeldungen mit ATLAS relevant. Da die in der in Intrastat-Meldung verwendeten Geschäftsarten mit denen in der Zollanmeldung harmonisiert sind, ändern sich diese auch dort ab dem 1. Januar 2022. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.


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In ATLAS werden die Änderungen jedoch erst ab dem 15. Januar 2022 umgesetzt. Für Ihre Ein- und Ausfuhren bedeutet dies, dass die neuen Arten des Geschäfts – anders als in Ihren Intrastat-Meldungen – erst ab dem 15. Januar 2022 gemeldet werden dürfen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Unterteilung der Geschäftsart. Künftig wird unterschieden, ob es sich um einen endgültigen Kauf/Verkauf an ein Unternehmen (B2B) oder an eine Privatperson (B2C) handelt. Die bisherige Codierung der Geschäftsart für einen endgültigen Kauf/ Verkauf (11) gliedert sich somit in zwei neue:

  • 11 – endgültiger Kauf/Verkauf B2B ( Business to Business )
  • 12 – endgültiger Kauf/Verkauf B2C ( Business to Consumer )

Die bisher mit Geschäftsart 12 angemeldeten Mustersendungen / Konsignationsgeschäfte werden künftig mit Code 32 angemeldet:

  • 32 – Ansichts- oder Probesendung (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager, sowie Kommissionsgeschäfte)

Neue Geschäftsarten-Nummerierungen im Detail

Nummerierungsänderungen in folgenden Bereichen:

  • „1x“ (Ware vs. Entgelt)
    • „11“ – Handel mit Unternehmen – nur noch zwischen Unternehmen!
    • „12“ – Handel mit Privatkunden (inkl. Versandhandel); bisher „11“
  • „3x“ (Eigentumswechsel ohne Entgelt)
    • „31“ – Lieferungen an Logistiklager; bisher „12“
    • „32“ – Probesendungen & Konsi-/Kommissionslager; bisher „12“
    • „33“ – Finanzierungsleasing; bisher „14“
    • „34“ – Eigentumswechsel ohne Entgelt; bisher „13“ & „31“ – „34“
  • „6x“ (nur für den Extrahandel)
    • „68“ – Zolllagerverkehre; bisher „92“
  • „7x“ (Gemeinschaftsprogramme)
    • „71“ – Quasi-Import; früher „99“
    • „72“ – Quasi-Export; früher z. B. „11“
  • „9x“ (Miete, Sonstiges)

Keine Änderungen in der Nummerierung in folgenden Bereichen:

  • „2x“ (Rück-/Ersatzlieferungen)
  • „4x“ (zur LV) / „5x“ (nach LV)
  • „81“ (Werklieferungen)

Änderungen in den Details der Geschäftsarten

Die genaue Definition der Geschäftsarten ändert sich in den folgenden Bereichen:

  • 11 und 12 (Kaufgeschäfte)
  • 21, 22 und 23 (Rücksendungen und Ersatzlieferungen)
  • 31 bis 34 (Lagerverkehr, Finanzierungsleasing, Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistung)
  • 41 bis 52 (Lohnveredelung)
  • 67, 68 und 69 (Spezielle Warenverkehre im Extrahandel)
  • 71 und 72 (Quasi-Importe und Quasi-Exporte)
  • 81, 91 und 99 (Geschäfte mit Generalvertrag, vorübergehende Warenverkehre und sonstige Geschäfte)

Mehr Informationen zu den Änderungen bei Anmeldungen zu Außenhandelsstatistik bekommen Sie auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

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Wichtige Änderungen für Intrastat-Meldungen zum 1.1.2022 https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/wichtige-aenderungen-fuer-intrastat-meldungen-zum-1-1-2022/ Thu, 09 Dec 2021 13:40:25 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/wichtige-aenderungen-fuer-intrastat-meldungen-zum-1-1-2022/ Die Meldungen zur Intrahandelsstatistik, kurz: Intrastat-Meldung, müssen nicht bei jedem grenzüberschreiten Verkehr vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass bestimmte Warenwerte überschritten werden: 500.000 € bei Versendungen in andere bzw. 800.000 € bei Eingängen aus anderen Mitgliedstaaten.


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Zum 1. Januar 2022 gibt es nun jedoch einige wichtige Änderungen, wie das Statistische Bundesamt berichtet. Diese Änderungen haben teilweise bedeutende Auswirkungen, daher bitten wir Sie sich hier ausreichend vorzubereiten:

Wir möchten insbesondere auf diese beiden Punkte hinweisen:

  1. Bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten ist das Ursprungsland der exportierten Ware ab Berichtsmonat Januar 2022 verpflichtend anzumelden.
  2. Bei Versendungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss künftig auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Warenempfängers im Bestimmungsland angegeben werden.

Für nähere Infos besuchen Sie die Seite des Statistischen Bundesamtes. Hier sind Unterlagen und Erklärvideos zu diesem Thema zu finden.

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