EU - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/ch-de/ Customs. Simply Cleared. Thu, 04 Jan 2024 15:29:56 +0000 de-CH hourly 1 https://gerlach-customs.com/wp-content/uploads/2019/10/Icon_gerlach_250px-1-70x70-1.png EU - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/ch-de/ 32 32 EU: Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Güterliste https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/eu-dual-use-verordnung-aktualisierung-der-gueterliste/ Mon, 06 Mar 2023 07:09:00 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/eu-dual-use-verordnung-aktualisierung-der-gueterliste/ Die Europäische Kommission hat am 11. Januar 2023 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 veröffentlicht, die die aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) enthält. Die aktualisierte Verordnung ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen zu gewährleisten.

Hintergrund

Die ursprüngliche EU-Dual-Use-Verordnung war am 9. September 2021 in Kraft getreten.

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E-Commerce: Versand von den USA nach Deutschland https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/e-commerce-versand-von-den-usa-nach-deutschland/ Thu, 15 Dec 2022 12:10:21 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/e-commerce-versand-von-den-usa-nach-deutschland/ Deutschland ist einer der größten Importeure von Produkten aus den USA in Europa und die beiden Länder sind sehr gut miteinander verbunden. Doch natürlich müssen Unternehmen, die Waren aus den USA nach Deutschland einführen wollen, bestimmte Vorschriften beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Zollvorschriften in Deutschland

Wie in anderen EU-Ländern muss der Importeur auch in Deutschland eine Reihe von Dokumenten vorlegen, bevor er ausländische Waren ins Land lässt. Dazu gehören die Handelsrechnung, die Packliste, das Ursprungszeugnis, der Frachtbrief für Seefracht oder der Luftfrachtbrief bei Luftfracht.

Darüber hinaus ist es notwendig, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren. Nur Unternehmen mit einer solchen Nummer sind berechtigt, Waren innerhalb und außerhalb der EU ein- oder auszuführen. Wenn Sie Waren aus den USA nach Deutschland einführen, sollten Sie darüber hinaus die folgenden Aspekte beachten:

  • Beachten Sie etwaige Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Waren
  • Beantragen Sie bei Bedarf eine Ausfuhrgenehmigung
  • Berücksichtigen Sie die geltenden Zollbestimmungen: Importierte Waren aus den USA und Nicht-EU-Ländern müssen angemeldet werden. Die Höhe der Zollabgaben ist in der Zollverordnung § 29 geregelt.
  • Kennen Sie alle wichtigen Anforderungen in Bezug auf die Zahlung von Steuern. Ansprechpartner hierfür ist der Allgemeine Zolldienst. Solange die Zölle und die Umsatzsteuer, die für die eingeführten Waren fällig sind, nicht bezahlt werden, behält der Zoll die Waren ein.
  • Legen Sie den Frachtpreis offen. Wenn dieser nicht ersichtlich ist, wird der Wert der eingeführten Waren geschätzt, um die Zollgebühren zu ermitteln.
  • Stellen Sie transparente Informationen über die Zahlung der Frachtkosten zur Verfügung. Entscheidend ist hier, wer die Frachtkosten zahlt. Wenn der Absender aus den USA sie bezahlt, ist es wichtig, dass diese als Einzelposten auf der Rechnung aufgeführt sind. Andernfalls kann der Einfuhrzoll dem Importeur doppelt in Rechnung gestellt werden.

Obwohl es nicht viele Einschränkungen bei der Einfuhr nach Deutschland gibt, unterliegen einige Produkte zusätzlichen Vorschriften. Dazu gehören Arzneimittel, Chemikalien, Stahl- und Eisenprodukte, Kleidung und Textilien sowie Gemüse und Obst. Genauere Informationen zu diesen und anderen Produkten finden Sie in der TARIC-Datenbank.

Mitte 2021 hat die EU die Schwelle abgeschafft, ab der Transaktionen im elektronischen Handel in der EU der EU-Umsatzsteuer und einer Zollerklärung unterliegen. Das bedeutet, dass alle Einfuhren in EU-Länder – unabhängig vom Warenwert – nun der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Es wurde ein elektronisches Import-One-Stop-Shop-Portal eingeführt, über das sich Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern für die Umsatzsteuer in der EU registrieren lassen können und der korrekte Umsatzsteuerbetrag an den Mitgliedstaat abgeführt wird, dem er zusteht. Dies vereinfacht den Prozess, da Sie die Umsatzsteuer erheben, erklären und abrechnen können und Ihre Rechnung über eine periodische Steuererklärung (für Waren bis zu einem Wert von 150 €) direkt an die EU-Steuerbehörden zahlen können.

Für Ihre Kunden bedeutet dies mehr Preistransparenz: Wenn sie bei einem im One Stop Shop registrierten Nicht-EU-Verkäufer kaufen, ist die Umsatzsteuer Teil des Preises, den sie dem Verkäufer zahlen.

Der beste Tipp ist jedoch: Suchen Sie sich einen zuverlässigen und kompetenten Zolldienstleister wie Gerlach. Wir übernehmen alle zollrelevanten Dinge für Sie und sorgen dafür, dass alles reibungslos verläuft, während Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können!

Exportieren nach Europa – warum?

Über 748 Millionen Menschen sind in Europa zu Hause. Die 47 Länder des Kontinents weisen ein breites Spektrum an sozioökonomischen Demografien auf, doch es gibt eine Gemeinsamkeit, die für ambitionierte Online-Unternehmer von Interesse sein dürfte: das rasante Wachstum des E-Commerce.

Angetrieben durch die steigende Internetverbreitung – und natürlich die Pandemie – war das Jahr 2021 ein Meilenstein für den E-Commerce in Europa, denn die Zahl der Online-Käufer überschritt zum ersten Mal die Marke von 500 Millionen. Und nun der Teil, der Sie wirklich interessieren sollte: Der grenzüberschreitende E-Commerce in Europa ist auf über 25% des gesamten Online-Umsatzes der Region angestiegen, da die Verbraucher auf der Suche nach neuen Produkten und besseren Preisen zunehmend auf ausländische Marken setzen.

Im Jahr 2016 endete die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), ein vorgeschlagenes umfassendes Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA zur Förderung von Handel und Wirtschaftswachstum, ohne eine Einigung. Trotzdem bleiben die USA und die EU solide Handelspartner, auf die ein Drittel des Welthandels entfällt.

Bevor Sie jedoch in aller Eile einen großen Kreis um Europa auf Ihrer Karte der Verkaufsziele ziehen, sollten Sie einige wichtige Dinge beachten.

Wählen Sie die richtigen Märkte für Ihr Unternehmen

Die größten E-Commerce-Märkte in Europa sind das Vereinigte Königreich, Frankreich und vor allem Deutschland. Die Verbraucher in diesen Märkten sind es gewohnt, online einzukaufen und fühlen sich wohl, wenn sie bei Verkäufern im Ausland einkaufen.

Vielleicht erhalten Sie bereits Anfragen von potenziellen Kunden aus dem Ausland. Schauen Sie sich Ihre Webanalyse an – gibt es Traffic aus neuen Märkten, die Sie noch nicht erschlossen haben?

Recherchieren Sie Ihr Zielland gründlich. Ist die Nachfrage nach Ihren Produkten groß genug, um den Versand dorthin zu einer lohnenden Investition zu machen? Wenn es bereits viel Konkurrenz durch einheimische Anbieter gibt, wie können Sie Ihr Geschäft so ausrichten, dass Sie sich von der Konkurrenz abheben?

Schauen Sie sich an, in welche europäischen Märkte Ihre US-Konkurrenten verkaufen – denn wenn sie in ein bestimmtes Land liefern, muss es dort einen gesunden Kundenstamm geben.

Eine gute Strategie für Ihre europäische Expansion besteht darin, sich zunächst auf einige wenige ausgewählte Märkte wie Deutschland zu konzentrieren. Dann können Sie sich auf die Märkte mit den besten sichtbaren Ergebnissen konzentrieren und dort expandieren. Aber bitte beachten Sie: Abhängig vom Geschäftsmodell müssen Sie auch steuerliche Aspekte betrachten. Unter Umständen ist beispielsweise eine steuerliche Registrierung in dem jeweiligen Land erforderlich notwendig. Am besten lassen Sie sich umfassend von kompetenten Experten mit langjähriger Zollerfahrung beraten.

Egal, um welches Geschäft es geht – kontaktieren Sie Gerlach Customs noch heute! Wir helfen Ihnen, neue internationale Märkte mit minimalem Aufwand und maximalem Gewinn zu erreichen.

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Handel mit USA – ein Drittland mit viel Potenzial https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/handel-mit-usa-ein-drittland-mit-viel-potenzial/ Wed, 30 Nov 2022 14:56:08 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/handel-mit-usa-ein-drittland-mit-viel-potenzial/ Für Deutschland sind die USA sowohl für Export (Platz 1) als auch Import (Platz 3) wichtige Handelspartner und damit auch für hiesige Unternehmen ein interessanter Markt.

Bei Gerlach haben wir Unternehmen aus vielen Sektoren bereits bei Ihren Expansionen in die USA unterstützen können, indem wir die Export Zollanmeldung in die USA oder Importanmeldung in Deutschland für Güter aus den USA machen durften.

Hier möchten wir Ihnen drei wesentliche Aspekte hinsichtlich der Verzollung von Waren kurz darlegen.

  • Drittland: Die USA sind ein Drittland für Deutschland. Zoll und außenwirtschaftsrechtlich entspricht der Export aus DE in die USA daher jedem anderen Export in ein Drittland.
  • Zollniveau: Das Zollniveau ist grundsätzlich niedrig. Zollfreiheit ist im Zolltarif für einige Produkte aus dem landwirtschaftlichen Bereich vorgesehen. Auch im gewerblichen Bereich sind viele Waren zollfrei, zum Beispiel aus den Bereichen der Maschinen und Apparate sowie der elektrotechnischen Waren.
  • Verantwortliche Zollbehörde in den USA: Die Verantwortlichkeiten für die Regelungen und Überwachung des internationalen Handels ist in den USA auf mehrere Bundesbehörden verteilt. Es können je nach Bundesstaat auch unterschiedliche Nebenkosten anfallen.

Fazit:

Unter Berücksichtigung aller Regeln und Vorschriften ist es daher wichtig, alle erforderlichen Dokumente korrekt und detailliert einzureichen sowie die Anforderungen zu erfüllen. Um einen reibungslosen und zeitsparenden Ablauf zu gewährleisten, empfiehlt es sich, einen guten und erfahrenen Zolldienstleister wie Gerlach zu beauftragen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Wir bei Gerlach unterstützen Sie gerne!

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Leitfaden für die Einfuhr von Waren aus der Türkei nach Deutschland https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/leitfaden-fuer-die-einfuhr-von-waren-aus-der-tuerkei-nach-deutschland/ Tue, 22 Nov 2022 12:55:29 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/leitfaden-fuer-die-einfuhr-von-waren-aus-der-tuerkei-nach-deutschland/ Laut Außenhandelsstatistik war die Türkei im Jahr 2021 der sechstgrößte Partner für EU-Warenausfuhren und ebenfalls der sechstgrößte Partner für EU-Wareneinfuhren. Die meisten Warenimporte aus der Türkei nach Deutschland sind z.B: Bekleidung, Autos und Autoteile, Maschinen sowie Metallprodukte.

Bei Gerlach Deutschland haben wir bereits viele Kunden bei der Einfuhr ihrer Waren nach Deutschland unterstützt. Wir haben drei Schlüsselinformationen zusammengefasst, die auf Fragen basieren, die unsere Kunden am häufigsten stellen.

1. Die EU und die Türkei sind durch ein Abkommen über eine Zollunion verbunden

Die Türkei ist seit dem 26. März 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Seit dem 1. Januar 1996 besteht eine Zollunion zwischen der Türkei und der EU.

Dies gilt für fast alle industriellen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Agrarrohstoffe und EGKS-Waren (Kohle und Stahl) fallen nicht unter die Zollunion. Sie sind Gegenstand von Präferenzabkommen.

Auch interessant für Sie: Warenverkehr mit der Türkei: Künftig „Türkiye“ statt „Türkei“

2. Die Vorbereitung ist entscheidend

Ein Grundprinzip für die Zollanmeldung ist (und es gilt auch für die Einfuhranmeldung Türkei nach Deutschland): Alle relevanten Informationen sollten bereits vor Ankunft der Waren im jeweiligen Land zur Verfügung gestellt werden, um einen reibungslosen Ablauf beim Zoll zu gewährleisten. Eine Voranmeldung beim Zollamt in Deutschland für Importe aus der Türkei vor Ankunft der Waren ist daher dringend zu empfehlen.

Standardmäßig kann man auch sagen, dass für die Erstellung und Übermittlung der Zollanmeldung an das Zollamt (ZvG – Zollantrag vor Gestellung) folgende Unterlagen benötigt werden: Handelsrechnung, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder A.TR, CMR-Frachtbrief, T-Dokument oder Carnet TIR-Vorpapier.

Der zu entrichtende Zoll und alle damit verbundenen Bedingungen, wie z.B. Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen, richten sich nach der zolltariflichen Einreihung der Waren. Um frühzeitig Gewissheit zu haben, dass Sie für Ihre Waren die richtige Einreihung verwenden, empfehlen wir Ihnen, eine verbindliche Zolltarifauskunft bei den Zollbehörden – in Deutschland „vZTA – verbindliche Zolltarifauskunft“ genannt – zu beantragen.

3. Einfuhr von Lebensmitteln nicht-tierischen Ursprungs aus der Türkei

Wir haben einige Kunden, die Lebensmittel nicht-tierischen Ursprungs, z.B. Haselnüsse, Pistazien oder Gewürze aus der Türkei nach Deutschland importieren. In diesem Fall sind folgende Dinge zu beachten:

  • Die Waren können erst nach Genehmigung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde in den freien Verkehr gebracht werden.
  • Die amtliche Kontrolle durch die Lebensmittelinspektionsbehörde findet in den autorisierten Zollämtern statt.
  • In Deutschland ist das sogenannte „GDE-Gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ obligatorisch. Dieses muss an der EU-Außengrenze (benannte Grenzübergangsstelle) von der jeweiligen Behörde (amtlicher Inspektor) beantragt und bestätigt werden. Danach kann die Ware zur Kontrollstelle transportiert werden. Dort muss sie der Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgelegt werden.

Wir bei Gerlach Deutschland verfügen über langjährige Erfahrung und haben vielen Kunden aus verschiedenen Bereichen wie z.B. Reifen, Kleidung, Lebensmittel, Kraftfahrzeuge, Möbel mit Einfuhranmeldung aus der Türkei nach Deutschland geholfen. Wir würden uns sehr freuen, Ihr kompetenter Partner zu sein und Sie bei Ihren spezifischen Zollangelegenheiten zu unterstützen.

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Antidumpingzoll für KFZ-Aluminiumräder aus Marokko https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/antidumpingzoll-fuer-kfz-aluminiumraeder-aus-marokko/ Wed, 05 Oct 2022 11:06:11 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/antidumpingzoll-fuer-kfz-aluminiumraeder-aus-marokko/ Die Europäische Kommission hat im November 2021 ein Antidumpingverfahren gegen Marokko eingeleitet. Nun hat die Kommission mit Wirkung vom 16. Juli 2022 vorläufige Antidumpingmaßnahmen auf Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko eingeführt. Die Maßnahmen gelten für sechs Monate.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, die ihren Ursprung in Marokko haben.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50). Es gilt ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 Prozent (TARIC-Zusatzcode C999).

Daneben gibt es einen unternehmensspezifischen Zollsatz für die Firma HANDS 8 S.A.. Dieser beträgt 8 Prozent (TARIC-Zusatzcode  C873). Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 16,5 Prozent Anwendung.

Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.

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Antidumpingzoll auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/antidumpingzoll-auf-flachgewalzte-aluminiumerzeugnisse-aus-china/ Fri, 23 Sep 2022 06:04:35 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/antidumpingzoll-auf-flachgewalzte-aluminiumerzeugnisse-aus-china/ Bereits im Oktober 2021 hat die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll von bis zu 24,6 % des Warenwertes auf die Einfuhren von bestimmten flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen in Form von Coils, Platten, aufgerollten Bändern und Blechen mit Ursprung in China eingeführt. Dieser wurde jedoch zunächst ausgesetzt. Nach Überprüfung hat die EU nun beschlossen, diese Aussetzung nicht aufrecht zu erhalten, sodass seit dem 12. Juli 2022 die Antidumpingzölle erhoben werden. Betroffen sind davon bestimmte Waren aus den Zolltarifpositionen 7606 und 7607.

Rückwirkend für den Zeitraum der Antidumpinguntersuchung in 2020/2021 sind übrigens keine Antidumpingzölle fällig, weil keine zollamtliche Erfassung von Seiten der Zollbehörden durchgeführt wurde.

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Lieferkettengesetz: Was müssen Unternehmen beachten? https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/lieferkettengesetz-was-muessen-unternehmen-beachten/ Tue, 13 Sep 2022 12:28:07 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/lieferkettengesetz-was-muessen-unternehmen-beachten/ Das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt Anfang nächsten Jahres in Kraft und sorgt bei manchen Unternehmen für Unruhe. Der Grund: Bei Missachtung der Sorgfalts- und Informationspflichten sowie bei Verstoß gegen die Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten können hohe Bußgelder drohen – bis zu 800.000 Euro oder bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei Großunternehmen. Erst kürzlich hat die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine Handreichung veröffentlicht, die die Anforderungen weiter spezifiziert.

Das Lieferkettengesetz im Überblick

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Grundlegende Anforderungen an die Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist die Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Erst nach einer Bewertung ihres Risikoprofils sind Unternehmen in der Lage, Regeln und Verfahren zu implementieren, um die identifizierten Risiken wirksam zu mindern. Das LkSG verlangt von den Unternehmen, dass sie sich über die Menschenrechts- und Umweltrisiken nicht nur in ihrer eigenen Organisation, sondern auch in der Lieferkette informieren. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen müssen die Unternehmen die identifizierten Risiken priorisieren und die wichtigsten Risiken zuerst angehen. Das LkSG gewährt einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gestaltung und Wahl der Methoden zur Identifizierung, Bewertung und Priorisierung von Risiken – vorausgesetzt, der gewählte Ansatz ist angemessen und systematisch.

Regelmäßige Risikoanalyse und Ad-hoc-Risikoanalyse

Das LkSG unterscheidet zwischen zwei Formen von Risikoanalysen: einer regelmäßigen Risikoanalyse und einer Risikoanalyse auf Ad-hoc-Basis. Gegenstand der regelmäßigen, jährlichen Risikoanalyse sind laut Gesetz alle Risiken in der eigenen Organisation und bei den direkten Zulieferern des Unternehmens. Risiken auf der Ebene der indirekten Lieferanten sind dagegen nicht in die regelmäßige Risikoanalyse einzubeziehen.

Neben der regelmäßigen, jährlichen Risikoanalyse verpflichtet das Gesetz die Unternehmen, eine Ad-hoc-Risikoanalyse in Bezug auf indirekte Lieferanten durchzuführen, wenn sie begründete Kenntnis von einer Verletzung einer menschen- oder umweltbezogenen Pflicht haben. Hinweise auf eine solche Verletzung können sich aus verschiedenen Quellen ergeben: Berichte an Beschwerdestellen, Informationen in den Medien oder Berichte der Zivilgesellschaft sowie Diskussionen unter Branchenvertretern. Es ist erwähnenswert, dass das BAFA empfiehlt, in dieser Hinsicht über die Anforderungen des LkSG hinauszugehen. Die Behörde hält es für effektiver, zu erwartende hohe Risiken präventiv zu überwachen, als weitreichende Maßnahmen ergreifen zu müssen, wenn eine Menschenrechtsverletzung droht oder bereits eingetreten ist. Die Handreichung schlägt daher vor, die relevanten Teile der Lieferkette proaktiv in die jährliche regelmäßige Risikoanalyse einzubeziehen, sobald einem Unternehmen bestimmte hohe Risiken bekannt sind.

Darüber hinaus werden alle Risiken entlang der gesamten Lieferkette (d.h. eigene Organisation, direkte und indirekte Zulieferer) einer Ad-hoc-Bewertung unterzogen, falls sich diese Risiken wesentlich verändert haben oder aufgrund neuer Umstände entstanden sind. Eine solche Ad-hoc-Risikoanalyse kann durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit ausgelöst werden, z.B. durch den Eintritt in ein neues Beschaffungsland.

Wie wird die Risikoanalyse durchgeführt?

Nach dem BAFA-Handbuch sollte die Bewertung in drei Schritten durchgeführt werden:

  1. Zunächst muss sich ein Unternehmen ein allgemeines Bild von seinen Geschäftsaktivitäten und den Beziehungen in seiner Lieferkette machen.
  2. Nach dem Sammeln der oben genannten Informationen muss das Unternehmen eine abstrakte Risikoanalyse durchführen.
  3. Schließlich ist die Risikoanalyse durch eine spezifische Analyse einschließlich der Bewertung und Priorisierung der Risiken zu vervollständigen.

Unternehmen sollten sich bemühen, einen Überblick über ihre eigenen Beschaffungsprozesse zu gewinnen und ihre Lieferketten als Ausgangspunkt für die Risikoanalyse transparent zu machen. Eine geeignete Methode kann die Risikokartierung nach Geschäftsbereichen, Standorten, Produkten, Rohstoffen oder Herkunftsländern sein.

Zu diesem Zweck sollten die Unternehmen Informationen zusammenstellen über:

  • ihre Unternehmensstruktur, einschließlich der Namen, Sektoren und Basisinformationen aller Konzernunternehmen,
  • ihre Beschaffungsstruktur, einschließlich der Beschaffungskategorien, der Beschaffungsländer, des Auftragsvolumens und der Anzahl der direkten Lieferanten pro Kategorie,
  • die Art und den Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten.

In einem zweiten Schritt werden öffentlich zugängliche Quellen wie Indizes, Rankings, UN- oder OECD-Richtlinien und NGO-Berichte berücksichtigt, um Niederlassungen, Standorte und Lieferanten mit einem erhöhten Risikoprofil zu identifizieren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser abstrakten Risikobewertung müssen die Unternehmen in einem dritten Schritt die spezifischen Risiken entlang ihrer Lieferketten ermitteln. Anschließend müssen sie entscheiden, welche Risiken sie zuerst angehen wollen. Relevante Kriterien für diese Prioritätensetzung sind:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeiten,
  • Wahrscheinlichkeit des Auftretens,
  • Schwere des Verstoßes,
  • die Fähigkeit, Einfluss zu nehmen,
  • der kausale Beitrag des Unternehmens zum Entstehen eines Risikos.

Die bei der spezifischen Risikobewertung ermittelten Risiken müssen systematisch dokumentiert werden, zum Beispiel in einem Risikoinventar.

Der Gesetzgeber erkennt an, dass Unternehmen nicht von vornherein eine vollständig umfassende Risikoanalyse durchführen können. Daher schlägt das BAFA-Handout einen risikobasierten Ansatz vor. Unternehmen können sich zunächst auf eine abstrakte Risikoanalyse stützen und die spezifische Risikoanalyse nur für priorisierte Branchen, Standorte und Lieferbeziehungen durchführen. Wenn einem Unternehmen bereits risikoreiche Niederlassungen oder Lieferanten bekannt sind, sollte es seine Datenerhebung zunächst auf die Unternehmens- und Beschaffungsstrukturen dieser Einheiten konzentrieren. Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet, die Transparenz ihrer Lieferketten schrittweise zu verbessern und somit den Prozess der spezifischen Risikoanalyse auf alle Niederlassungen, Standorte und direkten Lieferanten auszuweiten.

Bei der Entwicklung von Präventivmaßnahmen können Unternehmen auf den Ergebnissen von regelmäßigen und Ad-hoc-Risikoanalysen aufbauen und sich auf diese beziehen.

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APS – Aussetzung der Zollpräferenzen 2023 https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/aps-aussetzung-der-zollpraeferenzen-2023/ Wed, 24 Aug 2022 14:20:08 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/aps-aussetzung-der-zollpraeferenzen-2023/ Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass die Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für bestimmte Erzeugnisse aus Indien, Indonesien und Kenia ausgesetzt werden. Die Aussetzung wird vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wirksam. Dies ist Teil der dreijährigen Überprüfung, die die Kommission durchführt, um festzustellen, ob der Wert der betreffenden Produkte bestimmte Schwellenwerte überschreitet.

Hintergrund

Das APS-System ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU.

Das APS-System besteht aus einer

  • allgemeinen Regelung
  • Sonderregelung zugunsten von am wenigsten entwickelten Ländern [sog. Everything but Arms (EBA) – Initiative] und
  • Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und gute Regierungsführung (sog. APS+)

Die Liste der APS-begünstigten Länder wird jährlich überprüft. Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält auch Bestimmungen zur Aufhebung der Zollpräferenzen für Warengruppen (sog. Graduierung) und Schutzmaßnahmen im Falle überhöhter Einfuhren in die EU. Das ist der Fall, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die EU eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.

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Versandvorgänge im Unionsversandverfahren (T1/T2) https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/versandvorgaenge-im-unionsversandverfahren-t1-t2/ Tue, 10 May 2022 09:11:26 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/versandvorgaenge-im-unionsversandverfahren-t1-t2/ Um bei der Einfuhr von Waren in die EU selbst zu entscheiden, wo und ob man Warensendungen verzollt und wann man die Einfuhrabgaben bezahlt, oder ob man Waren „unverzollt“ durch die EU transportiert bzw. vielleicht auch nur vorübergehend auf Zeit lagern möchte, hat sich die Beförderung von Zollgut im Versandverfahren seit vielen Jahren etabliert.
Nicht zuletzt auch durch viele neue EU-Mitgliedstaaten und die Verschiebung der Drittlandgrenzen ist es notwendig, Ware auch ohne viele Förmlichkeiten der Einfuhrverzollung schnell und flexibel zur Endbestimmung weiterzubefördern.

Mit dem Versandverfahren wurde ein Verfahren geschaffen, was es ermöglicht, die Endverzollung an einem konkreten Bestimmungsort vorzunehmen und nicht direkt an der Eingangszollstelle der EU (Hafen/Flughafen/EU-Grenze).

Die Beförderung der Ware von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle passiert unter sogenannter Zollaufsicht, und die Ware hat innerhalb des Verfahrens immer den Status Zollgut als Nicht-Unionsware T1 und bei Beförderung von Unionsware in die EFTA Länder den Status T2.

Angeschlossen am gemeinsamen Versandverfahren sind alle EU-Mitgliedstaaten, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), die Türkei, die Republik Nordmazedonien, Serbien und das Vereinigte Königreich.

Mit einem erfahrenen und zuverlässigen Zolldienstleister wie Gerlach ist die Zollabwicklung denkbar einfach. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, wie das geht.

T1/T2 Zollabwicklung elektronisch über NCTS

Das T-Versandverfahren wird durch den Zoll am Abgangsort eröffnet. Für die erforderliche elektronische Anmeldung in NCTS werden unter anderem Angaben und Informationen über Versandweg, Transportmittel, Kennzeichen, Versender und Empfänger, Anzahl der Packstücke, Gesamtgewicht und die Zolltarifnummer benötigt. Es wird von der Abgangszollstelle eine Gestellungsfrist festgelegt, innerhalb welcher die Ware beim Empfangszollamt ankommen muss, damit das T- Verfahren als ordnungsgemäß beendet gilt. Ebenfalls wird beim Abgangs- und auch Bestimmungszollamt eine Identitätssicherung der Ware vorgenommen, diese wird durch Zollverschlüsse (Plomben/Packstückverschlüsse) oder Nämlichkeitsmerkmale wie Beschreibung in der Versandanmeldung vermerkt und am Transportmittel/der Packstücke physisch angebracht.

Versandverfahren
Quelle: Zoll

Um ein Versandverfahren zu eröffnen, ist eine Sicherheitsleistung für die voraussichtlich anfallenden Abgaben einer Verzollung im Land der Eröffnung beim Zoll zu hinterlegen. Als Sicherheitsleistung kann man zwischen Bargeld, Wertpapiere oder einer Bürgschaft wählen.

Bei der Zollabfertigung am Empfangsort wird das Versandverfahren geschlossen. Nach Vorführung der Ware und Überprüfung auf Nämlichkeit erfolgt die konforme oder möglicherweise nicht-konforme Erledigung des Versandscheins, die Sicherheit wird wieder freigegeben und die Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt (Verzollung, Einlagerung Zolllager, neues Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung, etc.).

Ihre Vorteile mit Gerlach Zolldienste und der Bewilligung „zugelassener Versender“

Für die meisten Unternehmen ist sowohl die Erstellung in NCTS, die Sicherheitsleistung beim Zoll sowie die Vorführung der Ware ein Problem, was Sie mit Gerlach Zolldienste leicht lösen. Gerlach Zolldienste stellt Ihnen das notwendige Zollsystem NCTS als auch bestes Zoll Know-how, um schnell und einfach bei der Erstellung von Versandscheinen behilflich zu sein.

Ein großer Vorteil ist ebenfalls, dass Gerlach über die Zoll-Bewilligung „zugelassener Versender“ verfügt, welche es erlaubt, die Versandscheine an vielerlei Standorten ohne Mitwirkung der Zollbehörden zu eröffnen. Das macht die Abwicklung in allem wesentlich einfacher für Sie.

Gerlach bietet:

  • Ausstellung der Versandanmeldungen im elektronischen Verfahren NCTS mit und ohne Bewilligung
  • Keine Kommunikation mit Zollbehörden im Eröffnen von Versandanmeldung als „Zugelassener Versender“
  • Unter Nutzung der Gerlach Zollbewilligung „Zugelassener Versender“ befördern Sie die Ware ohne Tätigwerden der Zollstelle, somit ist vielerorts keine Gestellung bzw. Vorführung der Ware am Zollamtsplatz notwendig.
    Dies ermöglicht Ihnen Kostenersparnis und Flexibilität in der Transportkette auch bei multimodalen Transporten und sie sparen Wartezeiten an Grenz- bzw. Binnenzollstellen.
  • Gerlach verfügt über ausreichende Bürgschaften und Sicherheitsleistungen zur Eröffnung von Versandverfahren, was eine Durchführung des Verfahrens auch im Rahmen von sehr hohen Warenwerten oder sensiblen Gütern möglich macht.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Zollabwicklungsprozesse zu beschleunigen.
Egal ob im Versandverfahren oder jedweder anderen Zolldienstleistung – Gerlach steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!

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Großbritannien verschiebt geplante zusätzliche Einfuhrkontrollen für EU-Waren https://gerlach-customs.com/ch-de/news/news-trends-ch-de/grossbritannien-verschiebt-geplante-zusaetzliche-einfuhrkontrollen-fuer-eu-waren/ Fri, 06 May 2022 08:18:41 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-ch-de/grossbritannien-verschiebt-geplante-zusaetzliche-einfuhrkontrollen-fuer-eu-waren/ In einer veröffentlichten Erklärung von Jacob Rees-Mogg, Minister für Brexit-Chancen und Effizienz der Regierung des Vereinigten Königreichs, wurde bekannt gegeben, dass eine Reihe zusätzlicher Einfuhrkontrollen für EU-Waren in das Vereinigte Königreich, die ursprünglich ab dem 1. Juli 2022 eingeführt werden sollten, verschoben wurden. Das britische Kabinettsbüro erklärte, dass es „falsch wäre, den Unternehmen neue administrative Anforderungen aufzuerlegen, die die damit verbundenen Kosten auf die Verbraucher abwälzen könnten, die bereits unter finanziellem Druck stehen“.


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Zudem sei die Auswirkung des russischen Einmarsches in der Ukraine auf die Lieferketten und die steigenden Energiekosten ein Grund für die Entscheidung gewesen, die Maßnahme zu verschieben. Ebenfalls ausgesetzt werden soll die Anforderung von Sicherheitserklärungen bei der Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich.

Zu den Zollkontrollen, die ursprünglich zum 1. Juli 2022 hätten in Kraft treten sollen, gehören:

  • Das Erfordernis weiterer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen (SPS) für EU-Einfuhren, die derzeit am Bestimmungsort durchgeführt werden, wird in die Grenzkontrollstelle (BCP) verlegt.
  • Die Anforderung von Sicherheitserklärungen für EU-Einfuhren.
  • Die Forderung nach weiteren Gesundheitsbescheinigungen und SPS-Kontrollen für EU-Einfuhren.
  • Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von gekühltem Fleisch aus der EU.

In der Ministererklärung heißt es weiter, dass „die Unternehmen ihre Vorbereitungen für Juli jetzt einstellen können und dass im Herbst ein Zielbetriebsmodell veröffentlicht wird, in dem die neuen Einfuhrkontrollen an den Grenzen festgelegt werden, die jetzt für Ende 2023 geplant sind.“

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einfuhrkontrollen, die bereits seit dem 1. Januar 2022 eingeführt wurden, bestehen bleiben.

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