Schweiz - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ Customs. Simply Cleared. Tue, 14 Nov 2023 14:17:36 +0000 de-DE hourly 1 https://gerlach-customs.com/wp-content/uploads/2019/10/Icon_gerlach_250px-1-70x70-1.png Schweiz - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ 32 32 Aufhebung der Industriezölle in der Schweiz beschlossen – UPDATE https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/aufhebung-der-industriezoelle-in-der-schweiz-beschlossen/ Thu, 10 Aug 2023 06:06:00 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/aufhebung-der-industriezoelle-in-der-schweiz-beschlossen/

Laden Sie hier die aktuellen Informationen des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG herunter:


Frau Saavedra Olarte, am 2. Februar 2022 hat der Schweizer Bundesrat die Aufhebung der Industriezölle zum Jahreswechsel 2024 beschlossen. Was wurde genau beschlossen?

Zum einen wurde die Aufhebung der Industriezölle für den Import in die Schweiz beschlossen, und zum anderen hat man sich für die Vereinfachung der Zolltarifstruktur in der Schweiz entschieden.

Damit können neu auch bislang noch mit Zoll belastete Industrieprodukte [1] grundsätzlich zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, d.h. ohne Nutzung eines Präferenzabkommens [2]. Für Agrarprodukte gilt diese Befreiung allerdings nicht.

Was sind zukünftig die Vorteile für Lieferanten und Importeure?

Tatsächlich könnte sich nunmehr für Lieferanten von Industrieprodukten in die Schweiz eine Möglichkeit zur Senkung des Verkaufspreises ergeben. Dies gilt jedenfalls soweit diese nicht ohnehin schon zollfrei waren oder die Zollfreiheit nur über die Nutzung von Präferenzabkommen der Schweiz oder EFTA (Freihandelsabkommen resp. Abkommen mit Entwicklungsländern) erlangt werden konnte. Im letztgenannten Fall könnten nunmehr möglicherweise die Kosten/Risiken für die Erstellung des präferenziellen Ursprungsnachweises selbst (z.B. EUR.1) resp. zu diesem Zweck beantragte Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer entfallen.

Neben dem Zollbetrag selbst entfallen dann auch allenfalls die darauf entfallenden Vorauslagegebühren des Zolldienstleisters/Spediteurs.

Sie betonen das „könnten“ – gibt es auch Herausforderungen oder Stolpersteine?

Nicht vergessen werden darf, auch bei den Zulieferanten sowohl im Ausland als auch in der Schweiz selbst, dass ein Grossteil der Schweizer Unternehmen und somit ihrer Kunden ihre Produkte anschliessend selbst ins Ausland exportiert. Diese Zielmärkte haben ihrerseits überwiegend weiterhin keinen weiteren Zollabbau vorgesehen.

Wurde bisher vom Schweizer Exporteur für den anschliessenden Import in diese ausländischen Märkte ein Präferenznachweis benötigt, um in den Genuss einer Zollbegünstigung (präferenzieller Ursprung) zu kommen, wird er diesen auch weiterhin brauchen.

Ebenso wird weiterhin der Nachweis eines sogenannten nicht-präferenziellen Ursprungs zu führen sein, sofern dieser bereits aktuell erforderlich war, um überhaupt auf Zielmärkte zu gelangen resp. Antidumpingzölle zu vermeiden.

Für diese exportierenden Unternehmen könnte nunmehr die Erstellung des dafür erforderlichen Ursprungsnachweises schwieriger und kostenintensiver werden. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, werden vielleicht auch Zulieferanten hier auf bestimmte Kosteneinsparungspotentiale verzichten müssen.

(Je nach Konstellation selbst kann dies auch Zulieferanten in der Schweiz betreffen, die ihrerseits Vormaterial oder Waren importieren und an Schweizer Kunden Lieferantenerklärungen abgeben.)

Die möglichen zukünftigen Herausforderungen für das exportierende Unternehmen basieren auf dem Umstand, dass für die Ursprungskalkulation erforderliche

  • Vordokumente für diese importierten Produkte
  • nunmehr anders aufwendiger beschafft und geprüft werden müssen.

Jedenfalls aber sollten die Handlungsnotwendigkeiten vom exportierenden Unternehmen, in diesem Zusammenhang vorgängig zeitnah evaluiert werden.

Da der Zulieferant hier primär in der Verantwortung steht, diese Vordokumente zu liefern, sollte diese Abklärung in Abstimmung mit ihm erfolgen. 

Darüber hinaus müssen später exportierende Unternehmen sich allenfalls auch mit dem Zolldienstleister abstimmen, der die Zollanmeldung für das Vormaterial vornimmtLetztere Empfehlung liegt an folgender Besonderheit (Erleichterung):

Nicht wenige Unternehmen in der Schweiz zählen zu den sogenannten kleinen resp. mittleren Unternehmen (=KMU). Nicht zuletzt für diese, haben Zolldienstleister bislang häufig, quasi „zentralisiert“, die Prüfung der Vordokumente (Präferenznachweise des Lieferanten) bei der Einfuhr übernommen.

Dabei oblag es dem Zolldienstleister im Sinne einer Eingangsstelle für verschiedenste Arten von Ursprungsnachweisen, die sehr komplexen Regelungen der möglichen Ursprungsnachweise im Kontext der verschiedenen Abkommen zu überschauen. Er musste beurteilen, ob die jeweils vorgelegte Art und Ausstellungsform des Ursprungsnachweises als formell gültig angesehen werden kann oder nicht und allenfalls Hilfestellung gegenüber der Einforderung beim Lieferanten zu leisten.

Am Schluss konnte das später exportierende Unternehmen im Sinne einer Erleichterung

  • die auf dieser Basis erstellte Importanmeldung (eVV Import) „mit angekreuzter Präferenz“
  • als ein in jeder Situation immer gleich gestaltetes Vordokument, ohne wesentlichen Prüfungsumfang, sogar für beide oben genannten Ursprungsarten (präferenziell und nicht-präferenziell) nutzen.

Analog gilt dies auch für importierende Unternehmen in der Schweiz, die später nicht exportieren, aber Lieferantenerklärungen an ihre Kunden ausstellen. Diese Dienstleistung war und ist für den Zolldienstleister in der Praxis häufig mit erheblichen Risiken, zivilrechtlicher, aber auch bussenrechtlicher Art, verbunden.

Hinzu kommt, dass diese Dienstleistung voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein gültiger Ursprungsnachweis des Lieferanten überhaupt vorliegt, der einen solchen „Vorservice“ des Zolldienstleisters überhaupt möglich macht.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt zeichnet sich hier für die Zukunft ab, dass viele Lieferanten, zudem nunmehr die Notwendigkeit für dessen Erstellung in Anbetracht einer ohnehin zollfreien Einfuhr jedenfalls in Frage stellen werden. Dies erscheint, in Anbetracht der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Risiken auch als nicht unverständlich. Anderseits würde dies die zukünftige Erbringung dieses Vorservices durch den Zolldienstleister aber weiter erschweren.

Was bedeutet das für bestehende Kunden oder andere Unternehmen? Worauf sollten sie achten?

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Zollanmeldung an sich bestehen bleibt und unseres Erachtens auch nicht wirklich einfacher wird. Die Anmeldung der sogenannten Präferenz betrifft nur eins von 24 notwendigen Feldern.

Ungeachtet des Zolls fallen zudem andere Abgaben, wie z.B. MWST, VOC-Abgaben, Mineralöl- und Automobilsteuer auch weiterhin an und Fehler bei der Deklaration können und werden auch zukünftig zu erheblichen Bussen führen können.

Auch die Pflicht zur ordnungsgemässen Tarifierung bleibt grundsätzlich bestehen, wenn auch die Notwendigkeit der Austarifierung über die 6. Stelle hinaus entfällt.

Zudem ist die Schweizer Zollverwaltung nicht an eine Tarifentscheidung einer ausländischen Behörde gebunden. Daher empfiehlt sich auch in Zukunft, diese zumindest mit dem hiesigen Verständnis abzugleichen und allenfalls zur Absicherung eine verbindliche Tarifauskunft der Schweizer Zollverwaltung einzuholen.

Die Bedeutung für das einzelne Unternehmen in Form eines Vorteils oder Handlungsbedarfes kann aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage nicht pauschal beantwortet werden. Unsere Kunden sind sowohl die Lieferanten, die Empfänger in der Schweiz, aber auch die späteren Exporteure und es kommt daher immer auf die individuelle Situation an.

Jedoch kann unter Bezug auf die vorgemachten Ausführungen abhängig von der jeweiligen Rolle des Unternehmens vielleicht grob folgende Fragestellungen aufzeigt werden.

Für Lieferanten:  

Allenfalls Kosteneinsparungspotential bei Import prüfen

  • Zollabgaben,
  • Vorauszahlungsgebühren
  • Kosten für Erstellung von Präferenznachweis (für Bewilligung als Ermächtigter
    Ausführer, EUR.1, Know-how Sicherung bei Mitarbeitern für Ursprungserklärung)

 Für Lieferanten und Exporteure/Ersteller Lieferantenerklärungen ist zusätzlich zu beachten:

(als Zu-Lieferant siehe linke Tabellenseite, als Exporteur siehe rechte Tabellenseite)

Neue Situation:Sofern der Zolldienstleister bei fehlendem Ursprungsnachweis die Einfuhrzollanmeldung „ohne Präferenz“ vornimmt, kann die Zollanmeldung (=eVV Import) nicht mehr als Vordokument für den präferenziellen resp. nicht-präferenziellen Ursprung genutzt werden, obwohl Wareneinfuhr selbst „zollfrei“ ist (es fehlt die angekreuzte Präferenz auf der eVV).
Resultierender Handlungsbedarf:
Für Zu-Lieferanten:Für spätere Exporteure resp. auch Aussteller von Lieferantenerklärungen (Schweiz):
Rücksprache mit Kunden, ob allenfalls Ursprungsnachweis weiterhin aus diesem Grund benötigt wird.Nach Prüfung, ob Vordokumente für Präferenznachweis resp. nicht-präferenziellen Ursprungsnachweis bei Import in späteres Zielland bisher erforderlich waren resp. ein solcher überhaupt erstellt werden mussten.Wenn ja,
Handlungsbedarf in Abhängigkeit von
der Entscheidung, ob Prüfung der Vordokumente (Ursprungsnachweise) zukünftig Inhouse oder weiterhin extern durch Zolldienstleister erfolgen kann resp. soll.
Prüfung InhousePrüfung Extern (durch Zolldienstleister)
Aufbau/Sicherstellung von internem Know-how (Schulung/SOP etc.) etc.Absprachen mit Zolldienstleister und Zu-Lieferanten (auch solchen, die Lieferantenerklärungen Schweiz ausstellen).

Abschliessend bleibt zu sagen, dass die Gerlach AG gerne bereit ist, Sie als auch Ihre Kunden auch im Rahmen des Consulting-Angebots hierbei zu unterstützen.

Gibt es hierzu wertvolle informative Website-Links?

Ja, ich kann hier die Website des SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft empfehlen:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/warenhandel/aufhebung_industriezoelle.html

[1] Bis auf wenige Ausnahmen aus Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Zolltarifs.

[2] Freihandelsabkommen resp. sogenannte APS-Abkommen mit Entwicklungsländern, entweder bilateral mit der Schweiz resp. als Teil der EFTA.

]]>
Drei Fragen an Ludek Prochazka, Managing Director Gerlach Tschechien https://gerlach-customs.com/de-de/news/unternehmen/drei-fragen-an-ludek-prochazka-managing-director-gerlach-tschechien/ Mon, 18 May 2020 07:36:01 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/drei-fragen-an-ludek-prochazka-managing-director-gerlach-tschechien/ Welche wichtigen Trends und Entwicklungen beobachtest Du auf dem Markt?

Heute ist die Zollabfertigung viel anspruchsvoller. Es geht nicht nur um das Wissen, wie man eine Zollanmeldung schreibt, sondern es sind auch Computer- und Kommunikationsfähigkeiten sowie umfassende Kenntnisse der damit verbundenen Gesetzgebung erforderlich.
Bereits in der Phase der Vertragsverhandlungen nutzen die Kunden zunehmend unsere Beratungsleistungen, was ihnen hilft, das Auftreten von Komplikationen oder Sanktionen aufgrund schlechter oder nur geringer Zollkenntnisse zu verhindern.
Für unsere Kunden sind drei Kriterien von größter Bedeutung: Schnelligkeit der Bearbeitung, Glaubwürdigkeit und das Compliance-Level.
Ich sehe auch eine stärkere Tendenz zu maßgeschneiderten Lösungen, einschließlich der Entwicklung ausgefeilterer Tools wie unserem Webportal, wo Vertragskunden ihre Zollanmeldungen oder verwendeten Rechnungen online finden, alle Daten nach Excel exportieren und ein eigenes Reporting generieren oder eigene Daten und Notizen direkt in dieses Tool einfügen können.

Gibt es neue regulatorische Ereignisse (zollbezogen) in deiner Region, von denen die Kunden wissen sollten?

Nach jahrzehntelangem Abbau von Barrieren und Beschränkungen im Außenhandel, und damit im Zoll, müssen wir uns in den letzten Jahren jetzt mit neuen und zunehmenden Restriktionen auseinandersetzen.
Angesichts der Ereignisse auf der Krim werden die Beschränkungen für Russland weiter ausgeweitet, und Russland setzt eigene Vergeltungsmaßnahmen um, die viele tschechische Maschinen- und Lebensmittelunternehmen zwangen, sich auf andere Märkte zu konzentrieren.
Leider folgte in den USA die Einführung von Antidumpingzöllen von 25% bzw. 10% auf Stahl- und Aluminiumimporte auch auf Waren aus der EU, was eine Vergeltungseinführung von 25% bei den Einfuhren ausgewählter US-Erzeugnisse in die EU erforderte.

"Für unsere Kunden sind drei Kriterien von größter Bedeutung: Schnelligkeit der Bearbeitung, Glaubwürdigkeit und das Compliance-Level."

China hat nun zusätzliche Zölle von 18,1-103,1% auf Edelstahl und Barren eingeführt. Darüber hinaus ist die Frage der 25%igen Abgabe auf Autos und Autoteile, die aus der EU in die USA eingeführt werden, noch offen. Und so könnten wir weiterhin Sanktionen gegen den Iran oder noch offene Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit aufzählen, wo wir bereits die Lösungen für unsere Kunden haben.

Was macht dich im Moment sehr stolz auf dein Team?

Die meisten Gerlach-Mitarbeiter erkennen, dass sie es sind, die Gerlach zu dem machen was Gerlach ist.
Für mich persönlich ist die größte Leistung, dass wir respektvoll miteinander umgehen und in schwierigen Situationen an einem Strang ziehen.
Und dafür ein großes Dankeschön an alle Gerlacher Mitarbeiter, denn nur ein geschlossenes Team kann sich ständig selbst übertreffen. Die Ergebnisse gegenüber dem Vorjahr bestätigten erneut die dominante Position von Gerlach Customs auf dem tschechischen Markt.

]]>
Drei Fragen an Franz Schneider, Managing Director Gerlach Schweiz https://gerlach-customs.com/de-de/news/unternehmen/drei-fragen-an-franz-schneider-managing-director-gerlach-schweiz/ Mon, 10 Feb 2020 14:29:34 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/drei-fragen-an-franz-schneider-managing-director-gerlach-schweiz/ Welche wichtigen Trends und Entwicklungen beobachtest Du auf dem Markt?

Bedingt durch die politischen Unsicherheiten beobachten wir leider eher einen Trend hin zum Aufbau von Handelsbarrieren. Unternehmen müssen sich besser vorbereiten, mögliche Risiken – gerade hinsichtlich Transport und Zoll – frühzeitig identifizieren und handeln.
Brexit ist natürlich ein relevantes Thema für unsere Branche – jedoch betrifft uns dies in der Schweiz weniger. UK ist ein wichtiger Partner der Schweiz. Die Beziehungen Schweiz-UK basieren auf den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Schweiz und UK hatten bereits vor dem Brexit Abkommen abgeschlossen und Lösungen identifiziert.

Ein wichtiger Trend für unsere Branche ist die Entwicklung hin zur Digitalisierung und Automatisierung. Dabei sehe ich gerade für die Zollbranche viele Chancen: Wenn zeitraubende, sich wiederholende Aufgaben automatisiert werden, können sich Experten noch stärker auf die inhaltlich anspruchsvollen Aufgaben fokussieren. Dafür ist es meines Erachtens wichtig, und so machen wir das in unserem Bereich, die digitale Transformation im Unternehmen und bei den Mitarbeitern zu fördern und zu begleiten.

Gibt es neue regulatorische Ereignisse (zollbezogen) in deiner Region, von denen die Kunden wissen sollten?

In diesem Zusammenhang möchte ich mich auf zwei wesentliche Punkte beziehen: das Transformationsprogramm DaziT und die Neuerung beim Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz.
Zum DaziT: Der Schweizer Zoll hat am 1. Januar 2018 das Transformationsprogramm „DaziT“ gestartet. Ziel des Programms ist es bis 2026 sämtliche Zollprozesse zu digitalisieren, um den Grenzübertritt weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Wir wurden von der Schweizer Zollbehörde in diesem Programm im Rahmen eines Piloten mit eingebunden. Es freut mich natürlich sehr, dass unser Team in solchen zukunftsorientierten Programmen mitwirken und mitgestalten kann.

"Mich macht es stolz zu sehen, dass wir als Team bei Gerlach schnell und unkonventionell arbeiten – so bieten wir genau die Flexibilität an, die Kunden von uns fordern."

Ein weiteres wichtiges Ereignis ist die Neuerung beim Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz: Ausländische Versandhandelsunternehmen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie pro Jahr mindestens CHF 100‘000 Umsatz mit Sendungen erzielen, die von der schweizerischen Einfuhrsteuer befreit sind, d.h. für Import-Sendungen ist eine Registrierung zwingend. Wir können bei Gerlach in der Schweiz eine umfassende Beratung hinsichtlich dieser Fragen anbieten.

Was macht dich im Moment sehr stolz auf dein Team?

Mich macht es stolz zu sehen, dass wir als Team bei Gerlach schnell und unkonventionell arbeiten – so bieten wir genau die Flexibilität an, die Kunden von uns fordern.

Unsere Stärke ist unser Wissen, und unsere langjährige – über 135 Jahre – Erfahrung im Bereich Zoll. Gerade im Zeitalter der Digitalisierung wird das Wissen umso wichtiger, denn der Roboter kann nur so intelligent sein, wie wir Menschen ihn mit Wissen versorgen.

]]>
Schweiz: Verschärfte Anforderungen an Warenbeschreibungen bei der Verzollung https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/schweiz-verschaerfte-anforderungen-an-warenbeschreibungen-bei-der-verzollung/ Fri, 31 Jan 2020 09:53:58 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/schweiz-verschaerfte-anforderungen-an-warenbeschreibungen-bei-der-verzollung/ Der Hauptgrund für die Beanstandungen auf Seiten der Schweizer Behörden, liegt in der unzureichenden, nicht eindeutigen Warenbeschreibung. Es ist daher zwingend notwendig auf eine eindeutige Beschreibung der Ware zu achten.

Zur Erinnerung: Die Warenbeschreibung muss es den Zollbehörden ermöglichen, die jeweilige Ware eindeutig zu identifizieren. Dies kann durch die folgenden Möglichkeiten passieren:

  • Detaillierte Warenbeschreibung (Menge, Art)
  • Angabe besonderer Merkmale wie z.B. Seriennummern
  • Beifügen von Rechnung / Frachtbrief, wenn diese die Warenbeschreibung beinhalten

Da künftig mit verstärkten bzw. vermehrten Kontrollen der Warenbeschreibung im Versandverfahren zu rechnen ist, sollte immer auf die korrekte Zollanmeldung geachtet werden. Nur so lassen sich potenzielle Probleme, aufgrund von Zurückweisungen sowie den dadurch entstehenden Verzögerungen, vermeiden.

]]>