Zoll - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ Customs. Simply Cleared. Mon, 04 Mar 2024 13:45:51 +0000 de-DE hourly 1 https://gerlach-customs.com/wp-content/uploads/2019/10/Icon_gerlach_250px-1-70x70-1.png Zoll - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ 32 32 Das EU-Neuseeland Freihandelsabkommen und seine Bedeutung für hiesige Unternehmen https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/das-eu-neuseeland-freihandelsabkommen-und-seine-bedeutung-fuer-hiesige-unternehmen/ Mon, 04 Mar 2024 13:42:33 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106811 Am 27. November 2023 haben die Europäische Union und Neuseeland ein neues Kapitel in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit aufgeschlagen. Lange Zeit haben die beiden Partner über das Freihandelsabkommen verhandelt, doch jetzt hat es die Europäische Union ratifiziert. Der Ratsbeschluss (EU) 2024/244, unterstreicht das gegenseitige Engagement, den Marktzugang zu verbessern und das wirtschaftliche Wachstum zwischen den beiden Regionen zu fördern.

Überblick über das Abkommen

Das Abkommen markiert einen bedeutenden Meilenstein in der Beziehung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland. Es ist darauf ausgelegt, Handelsprozesse zu vereinfachen, Zölle zu reduzieren und Barrieren abzubauen, um einen reibungsloseren Fluss von Waren, Dienstleistungen und Investitionen zu ermöglichen. Über die wirtschaftlichen Vorteile hinaus repräsentiert dieses Abkommen auch eine starke politische Bindung, mit dem Ziel, die Beziehungen zu stärken und gemeinsame Werte auf globaler Ebene zu fördern.

Wirtschaftliche Implikationen und Vorteile

Für EU-Unternehmen bedeutet das Abkommen zunächst eine erhebliche Reduzierung von Handelsbarrieren. Durch den Wegfall von Zöllen und Quoten wird der Marktzugang für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen erleichtert. Dies kann zu einer Steigerung des Handelsvolumens zwischen der EU und Neuseeland führen und neue Absatzmärkte für EU-Unternehmen eröffnen.

Die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie der EU könnten besonders von dem Abkommen profitieren. Mit den vereinfachten Handelsbedingungen können EU-Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einen größeren Marktanteil in Neuseeland gewinnen. Umgekehrt profitieren EU-Verbraucher von einer größeren Auswahl an neuseeländischen Produkten.

Darüber hinaus beinhaltet das Abkommen auch Regelungen zu Dienstleistungen, Investitionen, geistigem Eigentum und nachhaltiger Entwicklung. EU-Unternehmen können daher verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen und einem besseren Schutz ihrer Rechte in Neuseeland erwarten. Gleichzeitig müssen sich EU-Unternehmen an die neuen Handelsbedingungen anpassen und ihre Wettbewerbsstrategien überdenken. Darüber hinaus könnten einige Sektoren, wie z.B. die Automobilindustrie, durch zunehmenden Wettbewerb aus Neuseeland unter Druck geraten.

Zukunftsaussichten und strategische Bedeutung

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen die Auswirkungen des Abkommens auf ihre spezifischen Geschäftsbereiche sorgfältig analysieren und entsprechende Anpassungsstrategien entwickeln. Die Zollexperten von Gerlach stehen Ihnen dabei wie gewohnt zur Seite und unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland haben.

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Neues EU-System „Proof of Union Status“ ersetzt T2L und T2LF https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/neues-eu-system-proof-of-union-status-ersetzt-t2l-und-t2lf/ Mon, 26 Feb 2024 12:52:19 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106680 T2L(F)-Dokumente belegen, dass Waren innerhalb der Europäischen Union frei zirkulieren. Ein T2LF wird verwendet, wenn das Ziel innerhalb des Zollgebiets der EU, jedoch außerhalb ihres Mehrwertsteuergebiets liegt. Für alle anderen Szenarien sollte ein T2L-Dokument verwendet werden.

Die Implementierung des neuen Systems erfolgt in 2 Phasen. Die erste Phase, die am 1. März 2024 beginnt, sieht den Übergang von papierbasierten T2L(F)-Dokumenten zu ihren digitalen Gegenstücken im PoUS-System vor. Die zweite Phase umfasst das Zollgutmanifest, das voraussichtlich im dritten Quartal 2025 umgesetzt wird.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Um weiterhin T2L(F)-Dokumente auszustellen, muss Ihr Unternehmen über das EU-Zollhändlerportal auf das PoUS-System zugreifen, für das eine eRecognition der Stufe 3 erforderlich ist. Papierbasierte T2L(F)-Dokumente werden auslaufen und durch eine Bewegungsreferenznummer (MRN), die durch das neue System generiert wird, ersetzt. Diese MRN muss den Zollbehörden des Landes, in dem die Waren ankommen, vorgelegt werden.

Wir empfehlen Unternehmen, ihre Lieferketten zu überprüfen, um eventuelle Anpassungen an diesen neuen Prozess zu identifizieren.

Gerlach Zolldienste steht Ihnen zur Seite

Um auf das PoUS-System zugreifen zu können, müssen Sie sich in das EU-Zollhändlerportal einloggen, für das eine eRecognition der Stufe 3 erforderlich ist. Wenn Sie Fragen zu diesem Prozess haben, unterstützen wir Sie gerne. Zögern Sie nicht, sich an Ihr lokales Gerlach-Büro zu wenden und uns bzgl. der Verwendung dieser Dokumente oder des neuen Systems zu kontaktieren.

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Freihandelsabkommen zwischen EU und Kenia https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/freihandelsabkommen-zwischen-eu-und-kenia/ Tue, 06 Feb 2024 15:39:30 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106225 Im Dezember unterzeichneten beide Vertragsparteien das weitreichende Handelsabkommen. Das Abkommen wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem kenianischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Erst wenn beide Vertragsparteien das Abkommen ratifiziert haben, kann es in Kraft treten.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bildet eine Basis für die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen auf beiden Seiten sowie eine gezielte Zusammenarbeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung Kenias. Es ist das ehrgeizigste Handelsabkommen, das die EU mit einem Entwicklungsland jemals unterzeichnet hat, bezogen auf Nachhaltigkeitsbestimmungen wie Klima- und Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte und Gleichstellung der Geschlechter.

Das Abkommen reduziert Zölle

Mit dem bilateralen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA, engl. EPA) werden die Einfuhrzölle der EU für kenianische Waren dauerhaft beseitigt. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia nach Inkrafttreten des Abkommens 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Zölle für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Textilien und Bekleidung, keramische Produkte, Glaswaren, Möbel oder bestimmte Fahrzeuge bleiben bestehen.

Handelsvolumen bei 3,3 Milliarden Euro

Die EU ist der wichtigste Exportmarkt Kenias und zugleich der zweitgrößte Handelspartner des Landes. Das Handelsvolumen lag 2022 bei insgesamt 3,3 Milliarden Euro, das ist ein Plus von 27 Prozent im Vergleich zum Jahr 2018. Das WPA wird noch mehr Chancen für kenianische Unternehmen und Exporteure schaffen. Zum einen öffnet es den EU-Markt für kenianische Waren vollständig. Zum anderen bietet es durch größere Rechtssicherheit und mehr Stabilität Anreize für EU-Investitionen in Kenia.

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Verpflichtende Nutzung des EMCS-Verfahrens im gewerblichen Verkehr https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/verpflichtende-nutzung-des-emcs-verfahrens-im-gewerblichen-verkehr/ Wed, 31 Jan 2024 11:54:14 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=105821 Seit Februar 2023 gelten neue Regelungen im gewerblichen Verkehr bei dem Transport von bereits in einem Mitgliedsstaat versteuerten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten. Dabei darf nicht mehr, wie zuvor, ein vereinfachtes Begleitdokument genutzt werden, sondern ausschließlich ein elektronisches Verwaltungsdokument im sogenannten ECMS-Verfahren (Excise Movement and Control System; dt.: „Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren“).

Hierbei müssen die Rechtsfiguren des „zertifizierten Empfängers“ und des „zertifizierten Versenders“ genutzt werden. Unternehmen, die gewerblich bereits versteuerte Steuergegenstände in einem oder von einem anderen Mitgliedsstaat versenden oder empfangen wollen benötigen. Wer am elektronischen Verfahren teilnehmen will, muss also zunächst beim zuständigen Hauptzollamt die neuen Erlaubnisse und Verbrauchsteuernummern beantragen.

So unterstützt sie Gerlach Zolldienste

Wir von Gerlach Zolldienste sind Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das EMCS-Verfahren behilflich. Unsere Zollexperten unterstützen Sie bei der Beantragung der jeweilig notwendigen Bewilligung(en) als zertifizierter Versender/Empfänger. Auch im Nachgang können wir Ihnen bei der Erledigung/Erstellung von Vorgängen helfen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

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Änderungen bei Postleitzahlen in EORI-Registrierungen mit Auswirkungen auf AES und NCTS https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/aenderungen-bei-postleitzahlen-in-eori-registrierungen-mit-auswirkungen-auf-aes-und-ncts/ Thu, 11 Jan 2024 11:23:37 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=105286 Eine bedeutende Änderung wird alle EORI-registrierten Wirtschaftsbeteiligten ab dem 1. Februar 2024 betreffen. Ab diesem Datum wird es verpflichtend sein, dass alle EORI-Registrierungen eine gültige Postleitzahl beinhalten. Dieses Update ist essentiell für die effektive Durchführung von Transit- oder Exportverfahren, die auf den NCTS- und/oder AES-Systemen basieren.

Alle Wirtschaftsbeteiligten, die Geschäftstätigkeiten ausüben, die dem EU-Zollgesetz unterliegen und im EORI-System registriert sind, müssen sofortige Schritte unternehmen, um diese neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft jede Person oder Firma, die in Handels-, Transport- oder Logistikaktivitäten involviert ist, die eine Interaktion mit den Zollbehörden erfordern, also auch Importeure und Exporteure.

Diese Problematik ist besonders akut in Ländern, in denen eine größere Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten aus anderen Nationen registriert sind (z.B. Niederlande, Schweden) oder in denen Postleitzahlen einem einzigartigen nationalen System folgen (wie z.B. Irland).

Wir fordern Sie nun dringend auf, folgendes zu tun:

  1. Überprüfen Sie sofort die Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer EORI-Registrierungen.
  2. Aktualisieren Sie ihre Registrierung, um bei Bedarf eine gültige Postleitzahl einzufügen.
  3. Stellen Sie sicher, dass alle neuen Registrierungen vollständig sind. (Bitte beachten Sie, dass das Feld für die Postleitzahl erst ab Q4 2024 im EOS-System als zentral entwickeltes Element verpflichtend wird).

Es ist wichtig zu wissen, dass EORI-Registrierungen nur im Mitgliedsstaat der Niederlassung aktualisiert werden können. Das bedeutet, dass Ihre Sendung ab Februar 2024 an der Grenze aufgehalten wird, wenn eine Postleitzahl fehlt, und Ihre Sendung so lange festgehalten wird, bis die nationale Behörde des Mitgliedsstaats, in dem Ihr Unternehmen registriert ist, die fehlenden Informationen aktualisiert hat.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer EORI-Registrierung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von Gerlach-Zollexperten steht bereit, um Ihnen dabei zu helfen, dass Ihr Handelsgeschäft ohne Unterbrechung weiterläuft.

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Alles, was Sie zum ATLAS AES 3.0 Release wissen müssen https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/alles-was-sie-zum-atlas-aes-3-0-release-wissen-muessen/ Tue, 10 Oct 2023 11:35:13 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=101324 Was ist AES 3.0?

Das ATLAS-Release AES 3.0 ist eine neue Version des IT-gestützten Ausfuhrverfahrens „AES“ (Automated Export System), das die Europäische Kommission gemeinsam mit Mitgliedstaaten für den Ausfuhrbereich ins Leben gerufen hat. Über AES wird sowohl die Annahme elektronischer Ausfuhranmeldungen als auch der elektronische Datenaustausch zwischen den Ausfuhr- und Ausgangszollstellen realisiert. In Deutschland heißt das entsprechende IT-Verfahren ATLAS. Damit können Unternehmen das vereinfachte Verfahren des Unionszollkodex  (UZK) zur Ausfuhranmeldung nutzen. Inhaltlich regelt das AES insbesondere die Gestaltung von ein- und ausgehenden Nachrichten zur Ausfuhr.

Um das Verfahren AES an die Vorgaben des UZK anzupassen, wurde die Version AES 3.0 entwickelt. Sie enthält einige Neuerungen, die für den Arbeitsalltag in der Zoll- und Exportabwicklung wichtig sind.

Was ändert sich für Teilnehmer

Durch die Umstellung von AES 2.4 und AES 3.0 gibt es einige Änderungen, die für Exporteure wichtig sind.

1. Ursprungsland der Ware

Bisher gab es nur eine Unterteilung in die entsprechende Versandregion auf Bundeslandebene Deutschland und andere Länder als Deutschland.

Ab sofort muss zusätzlich verpflichtend immer das korrekte Ursprungsland der Waren angeben werden. Die bisher mögliche Angabe des Ländercodes QU (unbekannter Ursprung) entfällt.

Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.

Beispiel: Hat man ein deutsches Bundesland als Ursprungsregion (01 - 16), dann ist zusätzlich das Ursprungsland DE anzugeben.


Gibt man als Ursprungsregion Ausland (99) an, dann muss man ein Ursprungsland (z.B. CN für China) mit angeben. Bei europäischer Ware kann man auch "EU" angeben.
Dies hat zur Folge, dass ggfs. bei unterschiedlichen Ursprüngen zukünftig auch mehrere Einzelpositionen im Ausfuhrbegleitdokument (ABD) angemeldet werden müssen.

Das Ursprungsland der Ware muss aus Ihren Sendungsunterlagen hervorgehen. Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

2. Beförderer

Der Beförderer ist eine neue rechtlich verpflichtende Information und muss deshalb zukünftig in der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.

Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, gilt der Anmelder (Anmelder = Ausführer) als Beförderer.

Es muss die komplette Adresse sowie entweder die EORI- oder die TCUI (Third Country Unique Identification) Nummer des Beförderers angeben werden.

Informieren Sie sich bitte vorab, mit welchem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen Sie die Ware verschicken und holen Sie entsprechende Adressen sowie die EORI- oder TCUI-Nummern ein.

Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an. Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, werden wir Sie entsprechend als Beförderer anmelden.

3. Inländischer Verkehrszweig und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn als inländischer Verkehrszweig „Straßenverkehr“ angemeldet wird. Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.

Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den inländischen Warenversand angegeben werden muss.

Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

4. Verkehrszweig an der Grenze und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist entsprechend anzumelden.
Es bestehen dieselben Vorgaben wie beim Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den grenzüberschreitenden Warenversand angegeben werden muss.


Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

5. Angabe von Registriernummern für chemischen Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS)

Bei bestimmten Gefahrgutstoffen muss zukünftig die Chemical Abstract Service Nummer (CAS) und die Customs Union and Statistics Nummer (CUS) in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.

Die CAS-Nummer (auch CAS-Registrierungsnummer und CAS-Registernummer, engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere)

existiert eine eindeutige CAS-Nummer.

Die CUS-Nummer ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
ECICS – Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse (europa.eu)

Bitte geben Sie uns die CAS- und CUS-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

6. Aufnahme Info ECCN Nummer

Im Kontext der US-amerikanischen Exportkontrolle ist ECCN die Abkürzung für „Export Control Classification Number“. Die ECCN ist eine alphanumerische Bezeichnung, die in der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste Commerce Control List (CCL) verwendet wird, um Dual-Use-Güter zu klassifizieren.

Eine ECCN kategorisiert Güter auf der Grundlage ihrer Art und ihrer technischen Parameter. Die Export Control Classification Number dient als wichtiges Kriterium in der US-Exportkontrolle für die Prüfung von Genehmigungspflichten beim Export und Reexport.

Die in den ECCNs aufgeführten Inhalte sind überwiegend identisch mit denen der Güterbeschreibungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Sowohl die Dual-Use-Güterliste der EU als auch die der USA basieren auf Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregime (z.B. Wassenaar Abkommen, etc.).

Bitte geben Sie uns die EECN-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

7. LRN – Local Reference Number

Die LRN stellt eine durch den Teilnehmer definierte und zugeordnete (und gegebenenfalls mit den zuständigen Zollbehörden vereinbarte) Bezugsnummer (Local Reference Number; LRN) dar, welche für die eindeutige Identifizierung der erstellten Anmeldung verwendet wird.

Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.

8. Sicherstellung einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Sendung

Sollten Sie die Ausfuhranmeldung in Eigenregie erstellen, benötigen wir das erstellte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mitsamt Ihrem Auftrag als PDF.

Auf Basis des Ausfuhrbegleitdokuments werden zeitnah alle notwendigen Versand- und Frachtpapiere erstellt, darunter auch die Versandanmeldung (T1 oder T2) nach den neuen europaweiten Zollvorschriften. Dazu gehört auch die obligatorische Eintragung aller HS Codes, Produktbezeichnungen und des Gewichts in die T1/T2.

Falls die Versandbuchung per EDI erstellt wird, stellen Sie bitte sicher, dass Sie uns alternativ die elektronischen Kopien der o.g. Dokumente übermitteln. Unser Integrationsteam kann Sie bei der Einrichtung einer API-gestützten automatischen Dokumentenübermittlung unterstützen.

Um eine einwandfreie Zollabwicklung zu gewährleisten, ist die genaue Handelsbezeichnung Ihrer Produkte zwingend erforderlich. Allgemeine Beschreibungen wie "Teile", "Maschinen" oder "elektronische Komponenten" werden von den Behörden nicht akzeptiert und können zu möglichen Verzögerungen aufgrund von Ablehnungen von Seiten der Behörden und notwendigen Klärungen von unserer Seite führen.

Bitte übermitteln Sie uns die auf Ihrer Seite erstellten Ausfuhrbegleitdokumente in PDF-Form zukünftig im Auftrag mit.

Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.

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Waren-Import: Wie Sie sich jetzt am besten auf den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vorbereiten https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/waren-import-wie-sie-sich-jetzt-am-besten-auf-den-carbon-border-adjustment-mechanism-cbam-vorbereiten/ Fri, 29 Sep 2023 10:21:15 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=101156 Für Importeure von CBAM-Waren ist es ratsam, sich auf die Meldepflicht vorzubereiten, die während der CBAM-Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 gelten wird. Die Verpflichtung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Der Report kann vom Importeur oder seinem Vertreter eingereicht werden.


Der Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenzwerte (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) zielt darauf ab, die Preise für Treibhausgase aus Importen den Preisen für in der EU hergestellte Produkte anzugleichen. Dabei geht es um ausgewählte Importgüter, die auch im Rahmen des seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) bepreist würden, wenn sie in der EU hergestellt würden. Mit der CBAM soll also sichergestellt werden, dass einheimische Hersteller bei den Treibhausgaskosten die gleichen Wettbewerbschancen haben wie ihre Konkurrenten aus Drittländern ("level playing field") - zumindest was die Importe und den EU-Markt betrifft. Für Exporte wird es kein CBAM-Erstattungssystem für Emissionskosten geben.


Was sollte ich jetzt tun?

Vergewissern Sie sich, dass Sie alle Informationen, die Sie für die Berichte über die Übergangszeit benötigen, vom Hersteller oder Verkäufer der Waren erhalten werden. Für den ersten Bericht, der der Kommission bis spätestens 31. Januar 2024 vorzulegen ist, benötigen Sie Informationen über den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023. Diese Informationen umfassen:

  • die Menge der eingeführten Waren
  • direkte und indirekte Emissionen aus den Gütern
  • alle im Herkunftsland gezahlten Kohlenstoffpreise und die dafür erhaltenen Ausgleichszahlungen.

Bitte beachten Sie, dass die Berechnungsmethode für direkte und indirekte Emissionen erst später festgelegt wird.

Unternehmen sollten nun auch überprüfen, ob sie über eine EORI-Nummer verfügen, eine für Zolltransaktionen erforderliche Unternehmensidentifikationsnummer.


Für wen gelten die neuen Verpflichtungen?

Die Verpflichtung zur Vorlage von Berichten während des Übergangszeitraums und zum Erhalt von CBAM-Zertifikaten betrifft alle Privatpersonen und Unternehmen, die CBAM-Waren einführen.


CBAM-Waren?

Zu den CBAM-Waren gehören beispielsweise bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, Düngemittel, Aluminium und Zementprodukte sowie Wasserstoff und Elektrizität. So zum Beispiel:

  • bestimmte Eisen- und Stahlwaren
  • Derivative Waren wie Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben
  • Eisenerze
  • bestimmte Düngemittel
  • bestimmte Aluminiumwaren
  • bestimmte Zementwaren
  • bestimmte Chemikalien
  • Elektrizität.

Die CBAM-Verordnung gilt nicht für Folgendes:

  • Sendungen von geringem Wert, d.h. nicht mehr als 150 Euro (Zollbefreiungsverordnung, Artikel 23)
  • CBAM-Waren, die im persönlichen Gepäck mitgeführt werden und deren Gesamtwert 150 Euro nicht übersteigt
  • Waren, die für militärische Zwecke verwendet werden
  • Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
  • Waren mit Ursprung in d
  • en Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta oder Melilla.

Verpflichtungen während des Übergangszeitraums 1. Oktober 2023-31. Dezember 2025:

Berichtspflicht an die Kommission

  • Die Importeure oder ihre Vertreter legen der Kommission vierteljährliche Berichte über die Einfuhr von CBAM-Produkten vor.
  • Der Bericht enthält folgende Angaben: Menge der importierten Waren, direkte und indirekte Warenemissionen, im Herkunftsland gezahlte Kohlenstoffkosten und die daraus resultierenden Kompensationen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Berechnungsmethode und die Berichterstattungsmethode für direkte und indirekte Emissionen später festgelegt werden. Sie werden in der Durchführungsverordnung der Kommission veröffentlicht, sobald diese verabschiedet ist.
  • Die jährlichen Stichtage für den Bericht sind der 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober.

Bitte beachten Sie, dass der Bericht auch mit unzureichenden Daten eingereicht werden kann. Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Frist nachgereicht oder fehlt der gesamte Bericht, kann eine Sanktion folgen und die spätere Erlangung der CBAM-Meldebescheinigung kann erschwert werden.


Wie Sie sich vorbereiten

  • Finden Sie heraus, ob es sich bei Ihren Importwaren um CBAM-Waren handelt, die unter die CBAM-Verordnung fallen.
  • Vergewissern Sie sich, dass Sie vom Hersteller oder Verkäufer der Waren alle Informationen erhalten, die Sie für die Meldungen in der Übergangszeit benötigen.
  • Vergewissern Sie sich, dass Ihr Unternehmen über eine EORI-Geschäfts-ID verfügt, die Sie für den Import und die Meldung von CBAM-Waren benötigen.
  • Erstellen Sie einen Prozess für die Berichterstattung.
  • Erfassen Sie die ab dem 1. Oktober 2023 zu meldenden Importdaten und bereiten Sie die Meldung an die EU-Kommission vor.
  • Um Sanktionen zu vermeiden, melden Sie die Daten bitte rechtzeitig, dann können Sie eine CBAM-Meldebescheinigung beantragen.
  • Bereiten Sie sich auf die Zeit nach der Übergangsfrist vor: erwerben Sie die CBAM-Meldebescheinigung bereits im Jahr 2025.
  • Halten Sie sich über die Situation auf dem Laufenden.

Vorbereitung von EU- und nationalen Rechtsvorschriften

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligte Verordnung über den Mechanismus für die Anpassung der Kohlendioxidemissionen wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht; am 17. Mai 2023 ist sie in Kraft getreten. Im August 2023 hat die EU-Kommission detaillierte Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems verabschiedet.

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EU-Sanktionen gegen russische Waren aus Eisen und Stahl https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/eu-sanktionen-gegen-russische-waren-aus-eisen-und-stahl/ Thu, 14 Sep 2023 10:13:30 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=100633 Im Zuge der Importbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland, dürfen ab dem 30. September 2023 Halbzeug, Flachzeug oder Walzdraht aus Eisen und nicht legiertem Stahl nicht mehr mittelbar oder unmittelbar eingeführt werden.

Importeure von Eisen- und Stahlprodukten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, müssen den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Materialien und Vorleistungen keinen Ursprung in Russland haben. Ansonsten unterliegen auch diese Waren dem Einfuhrembargo.

Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.

Für eine genaue Liste aller Metallprodukte, die vom Importverbot betroffen sind, klicken Sie bitte hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2023:159I:FULL (ANHANG XVII)

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Aufhebung der Industriezölle in der Schweiz beschlossen – UPDATE https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/aufhebung-der-industriezoelle-in-der-schweiz-beschlossen/ Thu, 10 Aug 2023 06:06:00 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/aufhebung-der-industriezoelle-in-der-schweiz-beschlossen/

Laden Sie hier die aktuellen Informationen des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG herunter:


Frau Saavedra Olarte, am 2. Februar 2022 hat der Schweizer Bundesrat die Aufhebung der Industriezölle zum Jahreswechsel 2024 beschlossen. Was wurde genau beschlossen?

Zum einen wurde die Aufhebung der Industriezölle für den Import in die Schweiz beschlossen, und zum anderen hat man sich für die Vereinfachung der Zolltarifstruktur in der Schweiz entschieden.

Damit können neu auch bislang noch mit Zoll belastete Industrieprodukte [1] grundsätzlich zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, d.h. ohne Nutzung eines Präferenzabkommens [2]. Für Agrarprodukte gilt diese Befreiung allerdings nicht.

Was sind zukünftig die Vorteile für Lieferanten und Importeure?

Tatsächlich könnte sich nunmehr für Lieferanten von Industrieprodukten in die Schweiz eine Möglichkeit zur Senkung des Verkaufspreises ergeben. Dies gilt jedenfalls soweit diese nicht ohnehin schon zollfrei waren oder die Zollfreiheit nur über die Nutzung von Präferenzabkommen der Schweiz oder EFTA (Freihandelsabkommen resp. Abkommen mit Entwicklungsländern) erlangt werden konnte. Im letztgenannten Fall könnten nunmehr möglicherweise die Kosten/Risiken für die Erstellung des präferenziellen Ursprungsnachweises selbst (z.B. EUR.1) resp. zu diesem Zweck beantragte Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer entfallen.

Neben dem Zollbetrag selbst entfallen dann auch allenfalls die darauf entfallenden Vorauslagegebühren des Zolldienstleisters/Spediteurs.

Sie betonen das „könnten“ – gibt es auch Herausforderungen oder Stolpersteine?

Nicht vergessen werden darf, auch bei den Zulieferanten sowohl im Ausland als auch in der Schweiz selbst, dass ein Grossteil der Schweizer Unternehmen und somit ihrer Kunden ihre Produkte anschliessend selbst ins Ausland exportiert. Diese Zielmärkte haben ihrerseits überwiegend weiterhin keinen weiteren Zollabbau vorgesehen.

Wurde bisher vom Schweizer Exporteur für den anschliessenden Import in diese ausländischen Märkte ein Präferenznachweis benötigt, um in den Genuss einer Zollbegünstigung (präferenzieller Ursprung) zu kommen, wird er diesen auch weiterhin brauchen.

Ebenso wird weiterhin der Nachweis eines sogenannten nicht-präferenziellen Ursprungs zu führen sein, sofern dieser bereits aktuell erforderlich war, um überhaupt auf Zielmärkte zu gelangen resp. Antidumpingzölle zu vermeiden.

Für diese exportierenden Unternehmen könnte nunmehr die Erstellung des dafür erforderlichen Ursprungsnachweises schwieriger und kostenintensiver werden. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, werden vielleicht auch Zulieferanten hier auf bestimmte Kosteneinsparungspotentiale verzichten müssen.

(Je nach Konstellation selbst kann dies auch Zulieferanten in der Schweiz betreffen, die ihrerseits Vormaterial oder Waren importieren und an Schweizer Kunden Lieferantenerklärungen abgeben.)

Die möglichen zukünftigen Herausforderungen für das exportierende Unternehmen basieren auf dem Umstand, dass für die Ursprungskalkulation erforderliche

  • Vordokumente für diese importierten Produkte
  • nunmehr anders aufwendiger beschafft und geprüft werden müssen.

Jedenfalls aber sollten die Handlungsnotwendigkeiten vom exportierenden Unternehmen, in diesem Zusammenhang vorgängig zeitnah evaluiert werden.

Da der Zulieferant hier primär in der Verantwortung steht, diese Vordokumente zu liefern, sollte diese Abklärung in Abstimmung mit ihm erfolgen. 

Darüber hinaus müssen später exportierende Unternehmen sich allenfalls auch mit dem Zolldienstleister abstimmen, der die Zollanmeldung für das Vormaterial vornimmtLetztere Empfehlung liegt an folgender Besonderheit (Erleichterung):

Nicht wenige Unternehmen in der Schweiz zählen zu den sogenannten kleinen resp. mittleren Unternehmen (=KMU). Nicht zuletzt für diese, haben Zolldienstleister bislang häufig, quasi „zentralisiert“, die Prüfung der Vordokumente (Präferenznachweise des Lieferanten) bei der Einfuhr übernommen.

Dabei oblag es dem Zolldienstleister im Sinne einer Eingangsstelle für verschiedenste Arten von Ursprungsnachweisen, die sehr komplexen Regelungen der möglichen Ursprungsnachweise im Kontext der verschiedenen Abkommen zu überschauen. Er musste beurteilen, ob die jeweils vorgelegte Art und Ausstellungsform des Ursprungsnachweises als formell gültig angesehen werden kann oder nicht und allenfalls Hilfestellung gegenüber der Einforderung beim Lieferanten zu leisten.

Am Schluss konnte das später exportierende Unternehmen im Sinne einer Erleichterung

  • die auf dieser Basis erstellte Importanmeldung (eVV Import) „mit angekreuzter Präferenz“
  • als ein in jeder Situation immer gleich gestaltetes Vordokument, ohne wesentlichen Prüfungsumfang, sogar für beide oben genannten Ursprungsarten (präferenziell und nicht-präferenziell) nutzen.

Analog gilt dies auch für importierende Unternehmen in der Schweiz, die später nicht exportieren, aber Lieferantenerklärungen an ihre Kunden ausstellen. Diese Dienstleistung war und ist für den Zolldienstleister in der Praxis häufig mit erheblichen Risiken, zivilrechtlicher, aber auch bussenrechtlicher Art, verbunden.

Hinzu kommt, dass diese Dienstleistung voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein gültiger Ursprungsnachweis des Lieferanten überhaupt vorliegt, der einen solchen „Vorservice“ des Zolldienstleisters überhaupt möglich macht.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt zeichnet sich hier für die Zukunft ab, dass viele Lieferanten, zudem nunmehr die Notwendigkeit für dessen Erstellung in Anbetracht einer ohnehin zollfreien Einfuhr jedenfalls in Frage stellen werden. Dies erscheint, in Anbetracht der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Risiken auch als nicht unverständlich. Anderseits würde dies die zukünftige Erbringung dieses Vorservices durch den Zolldienstleister aber weiter erschweren.

Was bedeutet das für bestehende Kunden oder andere Unternehmen? Worauf sollten sie achten?

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Zollanmeldung an sich bestehen bleibt und unseres Erachtens auch nicht wirklich einfacher wird. Die Anmeldung der sogenannten Präferenz betrifft nur eins von 24 notwendigen Feldern.

Ungeachtet des Zolls fallen zudem andere Abgaben, wie z.B. MWST, VOC-Abgaben, Mineralöl- und Automobilsteuer auch weiterhin an und Fehler bei der Deklaration können und werden auch zukünftig zu erheblichen Bussen führen können.

Auch die Pflicht zur ordnungsgemässen Tarifierung bleibt grundsätzlich bestehen, wenn auch die Notwendigkeit der Austarifierung über die 6. Stelle hinaus entfällt.

Zudem ist die Schweizer Zollverwaltung nicht an eine Tarifentscheidung einer ausländischen Behörde gebunden. Daher empfiehlt sich auch in Zukunft, diese zumindest mit dem hiesigen Verständnis abzugleichen und allenfalls zur Absicherung eine verbindliche Tarifauskunft der Schweizer Zollverwaltung einzuholen.

Die Bedeutung für das einzelne Unternehmen in Form eines Vorteils oder Handlungsbedarfes kann aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage nicht pauschal beantwortet werden. Unsere Kunden sind sowohl die Lieferanten, die Empfänger in der Schweiz, aber auch die späteren Exporteure und es kommt daher immer auf die individuelle Situation an.

Jedoch kann unter Bezug auf die vorgemachten Ausführungen abhängig von der jeweiligen Rolle des Unternehmens vielleicht grob folgende Fragestellungen aufzeigt werden.

Für Lieferanten:  

Allenfalls Kosteneinsparungspotential bei Import prüfen

  • Zollabgaben,
  • Vorauszahlungsgebühren
  • Kosten für Erstellung von Präferenznachweis (für Bewilligung als Ermächtigter
    Ausführer, EUR.1, Know-how Sicherung bei Mitarbeitern für Ursprungserklärung)

 Für Lieferanten und Exporteure/Ersteller Lieferantenerklärungen ist zusätzlich zu beachten:

(als Zu-Lieferant siehe linke Tabellenseite, als Exporteur siehe rechte Tabellenseite)

Neue Situation:Sofern der Zolldienstleister bei fehlendem Ursprungsnachweis die Einfuhrzollanmeldung „ohne Präferenz“ vornimmt, kann die Zollanmeldung (=eVV Import) nicht mehr als Vordokument für den präferenziellen resp. nicht-präferenziellen Ursprung genutzt werden, obwohl Wareneinfuhr selbst „zollfrei“ ist (es fehlt die angekreuzte Präferenz auf der eVV).
Resultierender Handlungsbedarf:
Für Zu-Lieferanten:Für spätere Exporteure resp. auch Aussteller von Lieferantenerklärungen (Schweiz):
Rücksprache mit Kunden, ob allenfalls Ursprungsnachweis weiterhin aus diesem Grund benötigt wird.Nach Prüfung, ob Vordokumente für Präferenznachweis resp. nicht-präferenziellen Ursprungsnachweis bei Import in späteres Zielland bisher erforderlich waren resp. ein solcher überhaupt erstellt werden mussten.Wenn ja,
Handlungsbedarf in Abhängigkeit von
der Entscheidung, ob Prüfung der Vordokumente (Ursprungsnachweise) zukünftig Inhouse oder weiterhin extern durch Zolldienstleister erfolgen kann resp. soll.
Prüfung InhousePrüfung Extern (durch Zolldienstleister)
Aufbau/Sicherstellung von internem Know-how (Schulung/SOP etc.) etc.Absprachen mit Zolldienstleister und Zu-Lieferanten (auch solchen, die Lieferantenerklärungen Schweiz ausstellen).

Abschliessend bleibt zu sagen, dass die Gerlach AG gerne bereit ist, Sie als auch Ihre Kunden auch im Rahmen des Consulting-Angebots hierbei zu unterstützen.

Gibt es hierzu wertvolle informative Website-Links?

Ja, ich kann hier die Website des SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft empfehlen:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/warenhandel/aufhebung_industriezoelle.html

[1] Bis auf wenige Ausnahmen aus Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Zolltarifs.

[2] Freihandelsabkommen resp. sogenannte APS-Abkommen mit Entwicklungsländern, entweder bilateral mit der Schweiz resp. als Teil der EFTA.

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EU: Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Güterliste https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/eu-dual-use-verordnung-aktualisierung-der-gueterliste/ Mon, 06 Mar 2023 07:09:00 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=96660 Die Europäische Kommission hat am 11. Januar 2023 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 veröffentlicht, die die aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) enthält. Die aktualisierte Verordnung ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen zu gewährleisten.

Hintergrund

Die ursprüngliche EU-Dual-Use-Verordnung war am 9. September 2021 in Kraft getreten.

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