EU - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ Customs. Simply Cleared. Mon, 04 Mar 2024 13:45:51 +0000 de-DE hourly 1 https://gerlach-customs.com/wp-content/uploads/2019/10/Icon_gerlach_250px-1-70x70-1.png EU - Gerlach Customs https://gerlach-customs.com/de-de/ 32 32 Das EU-Neuseeland Freihandelsabkommen und seine Bedeutung für hiesige Unternehmen https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/das-eu-neuseeland-freihandelsabkommen-und-seine-bedeutung-fuer-hiesige-unternehmen/ Mon, 04 Mar 2024 13:42:33 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106811 Am 27. November 2023 haben die Europäische Union und Neuseeland ein neues Kapitel in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit aufgeschlagen. Lange Zeit haben die beiden Partner über das Freihandelsabkommen verhandelt, doch jetzt hat es die Europäische Union ratifiziert. Der Ratsbeschluss (EU) 2024/244, unterstreicht das gegenseitige Engagement, den Marktzugang zu verbessern und das wirtschaftliche Wachstum zwischen den beiden Regionen zu fördern.

Überblick über das Abkommen

Das Abkommen markiert einen bedeutenden Meilenstein in der Beziehung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland. Es ist darauf ausgelegt, Handelsprozesse zu vereinfachen, Zölle zu reduzieren und Barrieren abzubauen, um einen reibungsloseren Fluss von Waren, Dienstleistungen und Investitionen zu ermöglichen. Über die wirtschaftlichen Vorteile hinaus repräsentiert dieses Abkommen auch eine starke politische Bindung, mit dem Ziel, die Beziehungen zu stärken und gemeinsame Werte auf globaler Ebene zu fördern.

Wirtschaftliche Implikationen und Vorteile

Für EU-Unternehmen bedeutet das Abkommen zunächst eine erhebliche Reduzierung von Handelsbarrieren. Durch den Wegfall von Zöllen und Quoten wird der Marktzugang für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen erleichtert. Dies kann zu einer Steigerung des Handelsvolumens zwischen der EU und Neuseeland führen und neue Absatzmärkte für EU-Unternehmen eröffnen.

Die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie der EU könnten besonders von dem Abkommen profitieren. Mit den vereinfachten Handelsbedingungen können EU-Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einen größeren Marktanteil in Neuseeland gewinnen. Umgekehrt profitieren EU-Verbraucher von einer größeren Auswahl an neuseeländischen Produkten.

Darüber hinaus beinhaltet das Abkommen auch Regelungen zu Dienstleistungen, Investitionen, geistigem Eigentum und nachhaltiger Entwicklung. EU-Unternehmen können daher verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen und einem besseren Schutz ihrer Rechte in Neuseeland erwarten. Gleichzeitig müssen sich EU-Unternehmen an die neuen Handelsbedingungen anpassen und ihre Wettbewerbsstrategien überdenken. Darüber hinaus könnten einige Sektoren, wie z.B. die Automobilindustrie, durch zunehmenden Wettbewerb aus Neuseeland unter Druck geraten.

Zukunftsaussichten und strategische Bedeutung

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen die Auswirkungen des Abkommens auf ihre spezifischen Geschäftsbereiche sorgfältig analysieren und entsprechende Anpassungsstrategien entwickeln. Die Zollexperten von Gerlach stehen Ihnen dabei wie gewohnt zur Seite und unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland haben.

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Neues EU-System „Proof of Union Status“ ersetzt T2L und T2LF https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/neues-eu-system-proof-of-union-status-ersetzt-t2l-und-t2lf/ Mon, 26 Feb 2024 12:52:19 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106680 T2L(F)-Dokumente belegen, dass Waren innerhalb der Europäischen Union frei zirkulieren. Ein T2LF wird verwendet, wenn das Ziel innerhalb des Zollgebiets der EU, jedoch außerhalb ihres Mehrwertsteuergebiets liegt. Für alle anderen Szenarien sollte ein T2L-Dokument verwendet werden.

Die Implementierung des neuen Systems erfolgt in 2 Phasen. Die erste Phase, die am 1. März 2024 beginnt, sieht den Übergang von papierbasierten T2L(F)-Dokumenten zu ihren digitalen Gegenstücken im PoUS-System vor. Die zweite Phase umfasst das Zollgutmanifest, das voraussichtlich im dritten Quartal 2025 umgesetzt wird.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Um weiterhin T2L(F)-Dokumente auszustellen, muss Ihr Unternehmen über das EU-Zollhändlerportal auf das PoUS-System zugreifen, für das eine eRecognition der Stufe 3 erforderlich ist. Papierbasierte T2L(F)-Dokumente werden auslaufen und durch eine Bewegungsreferenznummer (MRN), die durch das neue System generiert wird, ersetzt. Diese MRN muss den Zollbehörden des Landes, in dem die Waren ankommen, vorgelegt werden.

Wir empfehlen Unternehmen, ihre Lieferketten zu überprüfen, um eventuelle Anpassungen an diesen neuen Prozess zu identifizieren.

Gerlach Zolldienste steht Ihnen zur Seite

Um auf das PoUS-System zugreifen zu können, müssen Sie sich in das EU-Zollhändlerportal einloggen, für das eine eRecognition der Stufe 3 erforderlich ist. Wenn Sie Fragen zu diesem Prozess haben, unterstützen wir Sie gerne. Zögern Sie nicht, sich an Ihr lokales Gerlach-Büro zu wenden und uns bzgl. der Verwendung dieser Dokumente oder des neuen Systems zu kontaktieren.

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Freihandelsabkommen zwischen EU und Kenia https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/freihandelsabkommen-zwischen-eu-und-kenia/ Tue, 06 Feb 2024 15:39:30 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=106225 Im Dezember unterzeichneten beide Vertragsparteien das weitreichende Handelsabkommen. Das Abkommen wird nun dem Europäischen Parlament sowie dem kenianischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Erst wenn beide Vertragsparteien das Abkommen ratifiziert haben, kann es in Kraft treten.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bildet eine Basis für die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen auf beiden Seiten sowie eine gezielte Zusammenarbeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung Kenias. Es ist das ehrgeizigste Handelsabkommen, das die EU mit einem Entwicklungsland jemals unterzeichnet hat, bezogen auf Nachhaltigkeitsbestimmungen wie Klima- und Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte und Gleichstellung der Geschlechter.

Das Abkommen reduziert Zölle

Mit dem bilateralen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA, engl. EPA) werden die Einfuhrzölle der EU für kenianische Waren dauerhaft beseitigt. Im Gegenzug verpflichtet sich Kenia nach Inkrafttreten des Abkommens 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU schrittweise über 25 Jahre zu liberalisieren. Zölle für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Textilien und Bekleidung, keramische Produkte, Glaswaren, Möbel oder bestimmte Fahrzeuge bleiben bestehen.

Handelsvolumen bei 3,3 Milliarden Euro

Die EU ist der wichtigste Exportmarkt Kenias und zugleich der zweitgrößte Handelspartner des Landes. Das Handelsvolumen lag 2022 bei insgesamt 3,3 Milliarden Euro, das ist ein Plus von 27 Prozent im Vergleich zum Jahr 2018. Das WPA wird noch mehr Chancen für kenianische Unternehmen und Exporteure schaffen. Zum einen öffnet es den EU-Markt für kenianische Waren vollständig. Zum anderen bietet es durch größere Rechtssicherheit und mehr Stabilität Anreize für EU-Investitionen in Kenia.

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Verpflichtende Nutzung des EMCS-Verfahrens im gewerblichen Verkehr https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/verpflichtende-nutzung-des-emcs-verfahrens-im-gewerblichen-verkehr/ Wed, 31 Jan 2024 11:54:14 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=105821 Seit Februar 2023 gelten neue Regelungen im gewerblichen Verkehr bei dem Transport von bereits in einem Mitgliedsstaat versteuerten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten. Dabei darf nicht mehr, wie zuvor, ein vereinfachtes Begleitdokument genutzt werden, sondern ausschließlich ein elektronisches Verwaltungsdokument im sogenannten ECMS-Verfahren (Excise Movement and Control System; dt.: „Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren“).

Hierbei müssen die Rechtsfiguren des „zertifizierten Empfängers“ und des „zertifizierten Versenders“ genutzt werden. Unternehmen, die gewerblich bereits versteuerte Steuergegenstände in einem oder von einem anderen Mitgliedsstaat versenden oder empfangen wollen benötigen. Wer am elektronischen Verfahren teilnehmen will, muss also zunächst beim zuständigen Hauptzollamt die neuen Erlaubnisse und Verbrauchsteuernummern beantragen.

So unterstützt sie Gerlach Zolldienste

Wir von Gerlach Zolldienste sind Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das EMCS-Verfahren behilflich. Unsere Zollexperten unterstützen Sie bei der Beantragung der jeweilig notwendigen Bewilligung(en) als zertifizierter Versender/Empfänger. Auch im Nachgang können wir Ihnen bei der Erledigung/Erstellung von Vorgängen helfen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

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Änderungen bei Postleitzahlen in EORI-Registrierungen mit Auswirkungen auf AES und NCTS https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/aenderungen-bei-postleitzahlen-in-eori-registrierungen-mit-auswirkungen-auf-aes-und-ncts/ Thu, 11 Jan 2024 11:23:37 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=105286 Eine bedeutende Änderung wird alle EORI-registrierten Wirtschaftsbeteiligten ab dem 1. Februar 2024 betreffen. Ab diesem Datum wird es verpflichtend sein, dass alle EORI-Registrierungen eine gültige Postleitzahl beinhalten. Dieses Update ist essentiell für die effektive Durchführung von Transit- oder Exportverfahren, die auf den NCTS- und/oder AES-Systemen basieren.

Alle Wirtschaftsbeteiligten, die Geschäftstätigkeiten ausüben, die dem EU-Zollgesetz unterliegen und im EORI-System registriert sind, müssen sofortige Schritte unternehmen, um diese neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft jede Person oder Firma, die in Handels-, Transport- oder Logistikaktivitäten involviert ist, die eine Interaktion mit den Zollbehörden erfordern, also auch Importeure und Exporteure.

Diese Problematik ist besonders akut in Ländern, in denen eine größere Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten aus anderen Nationen registriert sind (z.B. Niederlande, Schweden) oder in denen Postleitzahlen einem einzigartigen nationalen System folgen (wie z.B. Irland).

Wir fordern Sie nun dringend auf, folgendes zu tun:

  1. Überprüfen Sie sofort die Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer EORI-Registrierungen.
  2. Aktualisieren Sie ihre Registrierung, um bei Bedarf eine gültige Postleitzahl einzufügen.
  3. Stellen Sie sicher, dass alle neuen Registrierungen vollständig sind. (Bitte beachten Sie, dass das Feld für die Postleitzahl erst ab Q4 2024 im EOS-System als zentral entwickeltes Element verpflichtend wird).

Es ist wichtig zu wissen, dass EORI-Registrierungen nur im Mitgliedsstaat der Niederlassung aktualisiert werden können. Das bedeutet, dass Ihre Sendung ab Februar 2024 an der Grenze aufgehalten wird, wenn eine Postleitzahl fehlt, und Ihre Sendung so lange festgehalten wird, bis die nationale Behörde des Mitgliedsstaats, in dem Ihr Unternehmen registriert ist, die fehlenden Informationen aktualisiert hat.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer EORI-Registrierung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von Gerlach-Zollexperten steht bereit, um Ihnen dabei zu helfen, dass Ihr Handelsgeschäft ohne Unterbrechung weiterläuft.

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Alles, was Sie zum ATLAS AES 3.0 Release wissen müssen https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/alles-was-sie-zum-atlas-aes-3-0-release-wissen-muessen/ Tue, 10 Oct 2023 11:35:13 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=101324 Was ist AES 3.0?

Das ATLAS-Release AES 3.0 ist eine neue Version des IT-gestützten Ausfuhrverfahrens „AES“ (Automated Export System), das die Europäische Kommission gemeinsam mit Mitgliedstaaten für den Ausfuhrbereich ins Leben gerufen hat. Über AES wird sowohl die Annahme elektronischer Ausfuhranmeldungen als auch der elektronische Datenaustausch zwischen den Ausfuhr- und Ausgangszollstellen realisiert. In Deutschland heißt das entsprechende IT-Verfahren ATLAS. Damit können Unternehmen das vereinfachte Verfahren des Unionszollkodex  (UZK) zur Ausfuhranmeldung nutzen. Inhaltlich regelt das AES insbesondere die Gestaltung von ein- und ausgehenden Nachrichten zur Ausfuhr.

Um das Verfahren AES an die Vorgaben des UZK anzupassen, wurde die Version AES 3.0 entwickelt. Sie enthält einige Neuerungen, die für den Arbeitsalltag in der Zoll- und Exportabwicklung wichtig sind.

Was ändert sich für Teilnehmer

Durch die Umstellung von AES 2.4 und AES 3.0 gibt es einige Änderungen, die für Exporteure wichtig sind.

1. Ursprungsland der Ware

Bisher gab es nur eine Unterteilung in die entsprechende Versandregion auf Bundeslandebene Deutschland und andere Länder als Deutschland.

Ab sofort muss zusätzlich verpflichtend immer das korrekte Ursprungsland der Waren angeben werden. Die bisher mögliche Angabe des Ländercodes QU (unbekannter Ursprung) entfällt.

Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.

Beispiel: Hat man ein deutsches Bundesland als Ursprungsregion (01 - 16), dann ist zusätzlich das Ursprungsland DE anzugeben.


Gibt man als Ursprungsregion Ausland (99) an, dann muss man ein Ursprungsland (z.B. CN für China) mit angeben. Bei europäischer Ware kann man auch "EU" angeben.
Dies hat zur Folge, dass ggfs. bei unterschiedlichen Ursprüngen zukünftig auch mehrere Einzelpositionen im Ausfuhrbegleitdokument (ABD) angemeldet werden müssen.

Das Ursprungsland der Ware muss aus Ihren Sendungsunterlagen hervorgehen. Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

2. Beförderer

Der Beförderer ist eine neue rechtlich verpflichtende Information und muss deshalb zukünftig in der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.

Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, gilt der Anmelder (Anmelder = Ausführer) als Beförderer.

Es muss die komplette Adresse sowie entweder die EORI- oder die TCUI (Third Country Unique Identification) Nummer des Beförderers angeben werden.

Informieren Sie sich bitte vorab, mit welchem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen Sie die Ware verschicken und holen Sie entsprechende Adressen sowie die EORI- oder TCUI-Nummern ein.

Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an. Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, werden wir Sie entsprechend als Beförderer anmelden.

3. Inländischer Verkehrszweig und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn als inländischer Verkehrszweig „Straßenverkehr“ angemeldet wird. Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.

Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den inländischen Warenversand angegeben werden muss.

Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

4. Verkehrszweig an der Grenze und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist entsprechend anzumelden.
Es bestehen dieselben Vorgaben wie beim Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den grenzüberschreitenden Warenversand angegeben werden muss.


Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

5. Angabe von Registriernummern für chemischen Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS)

Bei bestimmten Gefahrgutstoffen muss zukünftig die Chemical Abstract Service Nummer (CAS) und die Customs Union and Statistics Nummer (CUS) in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.

Die CAS-Nummer (auch CAS-Registrierungsnummer und CAS-Registernummer, engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere)

existiert eine eindeutige CAS-Nummer.

Die CUS-Nummer ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
ECICS – Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse (europa.eu)

Bitte geben Sie uns die CAS- und CUS-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

6. Aufnahme Info ECCN Nummer

Im Kontext der US-amerikanischen Exportkontrolle ist ECCN die Abkürzung für „Export Control Classification Number“. Die ECCN ist eine alphanumerische Bezeichnung, die in der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste Commerce Control List (CCL) verwendet wird, um Dual-Use-Güter zu klassifizieren.

Eine ECCN kategorisiert Güter auf der Grundlage ihrer Art und ihrer technischen Parameter. Die Export Control Classification Number dient als wichtiges Kriterium in der US-Exportkontrolle für die Prüfung von Genehmigungspflichten beim Export und Reexport.

Die in den ECCNs aufgeführten Inhalte sind überwiegend identisch mit denen der Güterbeschreibungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Sowohl die Dual-Use-Güterliste der EU als auch die der USA basieren auf Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregime (z.B. Wassenaar Abkommen, etc.).

Bitte geben Sie uns die EECN-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

7. LRN – Local Reference Number

Die LRN stellt eine durch den Teilnehmer definierte und zugeordnete (und gegebenenfalls mit den zuständigen Zollbehörden vereinbarte) Bezugsnummer (Local Reference Number; LRN) dar, welche für die eindeutige Identifizierung der erstellten Anmeldung verwendet wird.

Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.

8. Sicherstellung einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Sendung

Sollten Sie die Ausfuhranmeldung in Eigenregie erstellen, benötigen wir das erstellte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mitsamt Ihrem Auftrag als PDF.

Auf Basis des Ausfuhrbegleitdokuments werden zeitnah alle notwendigen Versand- und Frachtpapiere erstellt, darunter auch die Versandanmeldung (T1 oder T2) nach den neuen europaweiten Zollvorschriften. Dazu gehört auch die obligatorische Eintragung aller HS Codes, Produktbezeichnungen und des Gewichts in die T1/T2.

Falls die Versandbuchung per EDI erstellt wird, stellen Sie bitte sicher, dass Sie uns alternativ die elektronischen Kopien der o.g. Dokumente übermitteln. Unser Integrationsteam kann Sie bei der Einrichtung einer API-gestützten automatischen Dokumentenübermittlung unterstützen.

Um eine einwandfreie Zollabwicklung zu gewährleisten, ist die genaue Handelsbezeichnung Ihrer Produkte zwingend erforderlich. Allgemeine Beschreibungen wie "Teile", "Maschinen" oder "elektronische Komponenten" werden von den Behörden nicht akzeptiert und können zu möglichen Verzögerungen aufgrund von Ablehnungen von Seiten der Behörden und notwendigen Klärungen von unserer Seite führen.

Bitte übermitteln Sie uns die auf Ihrer Seite erstellten Ausfuhrbegleitdokumente in PDF-Form zukünftig im Auftrag mit.

Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.

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Waren-Import: Wie Sie sich jetzt am besten auf den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vorbereiten https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/waren-import-wie-sie-sich-jetzt-am-besten-auf-den-carbon-border-adjustment-mechanism-cbam-vorbereiten/ Fri, 29 Sep 2023 10:21:15 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=101156 Für Importeure von CBAM-Waren ist es ratsam, sich auf die Meldepflicht vorzubereiten, die während der CBAM-Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 gelten wird. Die Verpflichtung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Der Report kann vom Importeur oder seinem Vertreter eingereicht werden.


Der Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenzwerte (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) zielt darauf ab, die Preise für Treibhausgase aus Importen den Preisen für in der EU hergestellte Produkte anzugleichen. Dabei geht es um ausgewählte Importgüter, die auch im Rahmen des seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) bepreist würden, wenn sie in der EU hergestellt würden. Mit der CBAM soll also sichergestellt werden, dass einheimische Hersteller bei den Treibhausgaskosten die gleichen Wettbewerbschancen haben wie ihre Konkurrenten aus Drittländern ("level playing field") - zumindest was die Importe und den EU-Markt betrifft. Für Exporte wird es kein CBAM-Erstattungssystem für Emissionskosten geben.


Was sollte ich jetzt tun?

Vergewissern Sie sich, dass Sie alle Informationen, die Sie für die Berichte über die Übergangszeit benötigen, vom Hersteller oder Verkäufer der Waren erhalten werden. Für den ersten Bericht, der der Kommission bis spätestens 31. Januar 2024 vorzulegen ist, benötigen Sie Informationen über den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023. Diese Informationen umfassen:

  • die Menge der eingeführten Waren
  • direkte und indirekte Emissionen aus den Gütern
  • alle im Herkunftsland gezahlten Kohlenstoffpreise und die dafür erhaltenen Ausgleichszahlungen.

Bitte beachten Sie, dass die Berechnungsmethode für direkte und indirekte Emissionen erst später festgelegt wird.

Unternehmen sollten nun auch überprüfen, ob sie über eine EORI-Nummer verfügen, eine für Zolltransaktionen erforderliche Unternehmensidentifikationsnummer.


Für wen gelten die neuen Verpflichtungen?

Die Verpflichtung zur Vorlage von Berichten während des Übergangszeitraums und zum Erhalt von CBAM-Zertifikaten betrifft alle Privatpersonen und Unternehmen, die CBAM-Waren einführen.


CBAM-Waren?

Zu den CBAM-Waren gehören beispielsweise bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, Düngemittel, Aluminium und Zementprodukte sowie Wasserstoff und Elektrizität. So zum Beispiel:

  • bestimmte Eisen- und Stahlwaren
  • Derivative Waren wie Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben
  • Eisenerze
  • bestimmte Düngemittel
  • bestimmte Aluminiumwaren
  • bestimmte Zementwaren
  • bestimmte Chemikalien
  • Elektrizität.

Die CBAM-Verordnung gilt nicht für Folgendes:

  • Sendungen von geringem Wert, d.h. nicht mehr als 150 Euro (Zollbefreiungsverordnung, Artikel 23)
  • CBAM-Waren, die im persönlichen Gepäck mitgeführt werden und deren Gesamtwert 150 Euro nicht übersteigt
  • Waren, die für militärische Zwecke verwendet werden
  • Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
  • Waren mit Ursprung in d
  • en Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta oder Melilla.

Verpflichtungen während des Übergangszeitraums 1. Oktober 2023-31. Dezember 2025:

Berichtspflicht an die Kommission

  • Die Importeure oder ihre Vertreter legen der Kommission vierteljährliche Berichte über die Einfuhr von CBAM-Produkten vor.
  • Der Bericht enthält folgende Angaben: Menge der importierten Waren, direkte und indirekte Warenemissionen, im Herkunftsland gezahlte Kohlenstoffkosten und die daraus resultierenden Kompensationen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Berechnungsmethode und die Berichterstattungsmethode für direkte und indirekte Emissionen später festgelegt werden. Sie werden in der Durchführungsverordnung der Kommission veröffentlicht, sobald diese verabschiedet ist.
  • Die jährlichen Stichtage für den Bericht sind der 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober.

Bitte beachten Sie, dass der Bericht auch mit unzureichenden Daten eingereicht werden kann. Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Frist nachgereicht oder fehlt der gesamte Bericht, kann eine Sanktion folgen und die spätere Erlangung der CBAM-Meldebescheinigung kann erschwert werden.


Wie Sie sich vorbereiten

  • Finden Sie heraus, ob es sich bei Ihren Importwaren um CBAM-Waren handelt, die unter die CBAM-Verordnung fallen.
  • Vergewissern Sie sich, dass Sie vom Hersteller oder Verkäufer der Waren alle Informationen erhalten, die Sie für die Meldungen in der Übergangszeit benötigen.
  • Vergewissern Sie sich, dass Ihr Unternehmen über eine EORI-Geschäfts-ID verfügt, die Sie für den Import und die Meldung von CBAM-Waren benötigen.
  • Erstellen Sie einen Prozess für die Berichterstattung.
  • Erfassen Sie die ab dem 1. Oktober 2023 zu meldenden Importdaten und bereiten Sie die Meldung an die EU-Kommission vor.
  • Um Sanktionen zu vermeiden, melden Sie die Daten bitte rechtzeitig, dann können Sie eine CBAM-Meldebescheinigung beantragen.
  • Bereiten Sie sich auf die Zeit nach der Übergangsfrist vor: erwerben Sie die CBAM-Meldebescheinigung bereits im Jahr 2025.
  • Halten Sie sich über die Situation auf dem Laufenden.

Vorbereitung von EU- und nationalen Rechtsvorschriften

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligte Verordnung über den Mechanismus für die Anpassung der Kohlendioxidemissionen wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht; am 17. Mai 2023 ist sie in Kraft getreten. Im August 2023 hat die EU-Kommission detaillierte Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems verabschiedet.

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EU-Sanktionen gegen russische Waren aus Eisen und Stahl https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/eu-sanktionen-gegen-russische-waren-aus-eisen-und-stahl/ Thu, 14 Sep 2023 10:13:30 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=100633 Im Zuge der Importbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland, dürfen ab dem 30. September 2023 Halbzeug, Flachzeug oder Walzdraht aus Eisen und nicht legiertem Stahl nicht mehr mittelbar oder unmittelbar eingeführt werden.

Importeure von Eisen- und Stahlprodukten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, müssen den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Materialien und Vorleistungen keinen Ursprung in Russland haben. Ansonsten unterliegen auch diese Waren dem Einfuhrembargo.

Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.

Für eine genaue Liste aller Metallprodukte, die vom Importverbot betroffen sind, klicken Sie bitte hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2023:159I:FULL (ANHANG XVII)

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EU: Dual-Use-Verordnung – Aktualisierung der Güterliste https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/eu-dual-use-verordnung-aktualisierung-der-gueterliste/ Mon, 06 Mar 2023 07:09:00 +0000 https://gerlach-customs.com/?p=96660 Die Europäische Kommission hat am 11. Januar 2023 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 veröffentlicht, die die aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) enthält. Die aktualisierte Verordnung ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen zu gewährleisten.

Hintergrund

Die ursprüngliche EU-Dual-Use-Verordnung war am 9. September 2021 in Kraft getreten.

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E-Commerce: Versand von den USA nach Deutschland https://gerlach-customs.com/de-de/news/news-trends/e-commerce-versand-von-den-usa-nach-deutschland/ Thu, 15 Dec 2022 12:10:21 +0000 https://gerlach-customs.com/news/uncategorized-de-de/e-commerce-versand-von-den-usa-nach-deutschland/ Deutschland ist einer der größten Importeure von Produkten aus den USA in Europa und die beiden Länder sind sehr gut miteinander verbunden. Doch natürlich müssen Unternehmen, die Waren aus den USA nach Deutschland einführen wollen, bestimmte Vorschriften beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Zollvorschriften in Deutschland

Wie in anderen EU-Ländern muss der Importeur auch in Deutschland eine Reihe von Dokumenten vorlegen, bevor er ausländische Waren ins Land lässt. Dazu gehören die Handelsrechnung, die Packliste, das Ursprungszeugnis, der Frachtbrief für Seefracht oder der Luftfrachtbrief bei Luftfracht.

Darüber hinaus ist es notwendig, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren. Nur Unternehmen mit einer solchen Nummer sind berechtigt, Waren innerhalb und außerhalb der EU ein- oder auszuführen. Wenn Sie Waren aus den USA nach Deutschland einführen, sollten Sie darüber hinaus die folgenden Aspekte beachten:

  • Beachten Sie etwaige Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Waren
  • Beantragen Sie bei Bedarf eine Ausfuhrgenehmigung
  • Berücksichtigen Sie die geltenden Zollbestimmungen: Importierte Waren aus den USA und Nicht-EU-Ländern müssen angemeldet werden. Die Höhe der Zollabgaben ist in der Zollverordnung § 29 geregelt.
  • Kennen Sie alle wichtigen Anforderungen in Bezug auf die Zahlung von Steuern. Ansprechpartner hierfür ist der Allgemeine Zolldienst. Solange die Zölle und die Umsatzsteuer, die für die eingeführten Waren fällig sind, nicht bezahlt werden, behält der Zoll die Waren ein.
  • Legen Sie den Frachtpreis offen. Wenn dieser nicht ersichtlich ist, wird der Wert der eingeführten Waren geschätzt, um die Zollgebühren zu ermitteln.
  • Stellen Sie transparente Informationen über die Zahlung der Frachtkosten zur Verfügung. Entscheidend ist hier, wer die Frachtkosten zahlt. Wenn der Absender aus den USA sie bezahlt, ist es wichtig, dass diese als Einzelposten auf der Rechnung aufgeführt sind. Andernfalls kann der Einfuhrzoll dem Importeur doppelt in Rechnung gestellt werden.

Obwohl es nicht viele Einschränkungen bei der Einfuhr nach Deutschland gibt, unterliegen einige Produkte zusätzlichen Vorschriften. Dazu gehören Arzneimittel, Chemikalien, Stahl- und Eisenprodukte, Kleidung und Textilien sowie Gemüse und Obst. Genauere Informationen zu diesen und anderen Produkten finden Sie in der TARIC-Datenbank.

Mitte 2021 hat die EU die Schwelle abgeschafft, ab der Transaktionen im elektronischen Handel in der EU der EU-Umsatzsteuer und einer Zollerklärung unterliegen. Das bedeutet, dass alle Einfuhren in EU-Länder – unabhängig vom Warenwert – nun der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Es wurde ein elektronisches Import-One-Stop-Shop-Portal eingeführt, über das sich Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern für die Umsatzsteuer in der EU registrieren lassen können und der korrekte Umsatzsteuerbetrag an den Mitgliedstaat abgeführt wird, dem er zusteht. Dies vereinfacht den Prozess, da Sie die Umsatzsteuer erheben, erklären und abrechnen können und Ihre Rechnung über eine periodische Steuererklärung (für Waren bis zu einem Wert von 150 €) direkt an die EU-Steuerbehörden zahlen können.

Für Ihre Kunden bedeutet dies mehr Preistransparenz: Wenn sie bei einem im One Stop Shop registrierten Nicht-EU-Verkäufer kaufen, ist die Umsatzsteuer Teil des Preises, den sie dem Verkäufer zahlen.

Der beste Tipp ist jedoch: Suchen Sie sich einen zuverlässigen und kompetenten Zolldienstleister wie Gerlach. Wir übernehmen alle zollrelevanten Dinge für Sie und sorgen dafür, dass alles reibungslos verläuft, während Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können!

Exportieren nach Europa – warum?

Über 748 Millionen Menschen sind in Europa zu Hause. Die 47 Länder des Kontinents weisen ein breites Spektrum an sozioökonomischen Demografien auf, doch es gibt eine Gemeinsamkeit, die für ambitionierte Online-Unternehmer von Interesse sein dürfte: das rasante Wachstum des E-Commerce.

Angetrieben durch die steigende Internetverbreitung – und natürlich die Pandemie – war das Jahr 2021 ein Meilenstein für den E-Commerce in Europa, denn die Zahl der Online-Käufer überschritt zum ersten Mal die Marke von 500 Millionen. Und nun der Teil, der Sie wirklich interessieren sollte: Der grenzüberschreitende E-Commerce in Europa ist auf über 25% des gesamten Online-Umsatzes der Region angestiegen, da die Verbraucher auf der Suche nach neuen Produkten und besseren Preisen zunehmend auf ausländische Marken setzen.

Im Jahr 2016 endete die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), ein vorgeschlagenes umfassendes Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA zur Förderung von Handel und Wirtschaftswachstum, ohne eine Einigung. Trotzdem bleiben die USA und die EU solide Handelspartner, auf die ein Drittel des Welthandels entfällt.

Bevor Sie jedoch in aller Eile einen großen Kreis um Europa auf Ihrer Karte der Verkaufsziele ziehen, sollten Sie einige wichtige Dinge beachten.

Wählen Sie die richtigen Märkte für Ihr Unternehmen

Die größten E-Commerce-Märkte in Europa sind das Vereinigte Königreich, Frankreich und vor allem Deutschland. Die Verbraucher in diesen Märkten sind es gewohnt, online einzukaufen und fühlen sich wohl, wenn sie bei Verkäufern im Ausland einkaufen.

Vielleicht erhalten Sie bereits Anfragen von potenziellen Kunden aus dem Ausland. Schauen Sie sich Ihre Webanalyse an – gibt es Traffic aus neuen Märkten, die Sie noch nicht erschlossen haben?

Recherchieren Sie Ihr Zielland gründlich. Ist die Nachfrage nach Ihren Produkten groß genug, um den Versand dorthin zu einer lohnenden Investition zu machen? Wenn es bereits viel Konkurrenz durch einheimische Anbieter gibt, wie können Sie Ihr Geschäft so ausrichten, dass Sie sich von der Konkurrenz abheben?

Schauen Sie sich an, in welche europäischen Märkte Ihre US-Konkurrenten verkaufen – denn wenn sie in ein bestimmtes Land liefern, muss es dort einen gesunden Kundenstamm geben.

Eine gute Strategie für Ihre europäische Expansion besteht darin, sich zunächst auf einige wenige ausgewählte Märkte wie Deutschland zu konzentrieren. Dann können Sie sich auf die Märkte mit den besten sichtbaren Ergebnissen konzentrieren und dort expandieren. Aber bitte beachten Sie: Abhängig vom Geschäftsmodell müssen Sie auch steuerliche Aspekte betrachten. Unter Umständen ist beispielsweise eine steuerliche Registrierung in dem jeweiligen Land erforderlich notwendig. Am besten lassen Sie sich umfassend von kompetenten Experten mit langjähriger Zollerfahrung beraten.

Egal, um welches Geschäft es geht – kontaktieren Sie Gerlach Customs noch heute! Wir helfen Ihnen, neue internationale Märkte mit minimalem Aufwand und maximalem Gewinn zu erreichen.

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