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Aufhebung der Industriezölle in der Schweiz beschlossen – UPDATE

Dieser Artikel wurde erstmals am 25.02.2022 veröffentlicht und am 10.08.2023 um aktuelle Informationen erweitert.

Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat Anfang Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise. In diesem Interview mit Ute Saavedra Olarte, Rechtsanwältin (DE), LLM Taxation, Senior Consultant Customs und VAT, Gerlach AG, Schweiz, erfahren Sie alle wesentlichen Infos zur Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz.


Laden Sie hier die aktuellen Informationen des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG herunter:


Frau Saavedra Olarte, am 2. Februar 2022 hat der Schweizer Bundesrat die Aufhebung der Industriezölle zum Jahreswechsel 2024 beschlossen. Was wurde genau beschlossen?

Zum einen wurde die Aufhebung der Industriezölle für den Import in die Schweiz beschlossen, und zum anderen hat man sich für die Vereinfachung der Zolltarifstruktur in der Schweiz entschieden.

Damit können neu auch bislang noch mit Zoll belastete Industrieprodukte [1] grundsätzlich zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, d.h. ohne Nutzung eines Präferenzabkommens [2]. Für Agrarprodukte gilt diese Befreiung allerdings nicht.

Was sind zukünftig die Vorteile für Lieferanten und Importeure?

Tatsächlich könnte sich nunmehr für Lieferanten von Industrieprodukten in die Schweiz eine Möglichkeit zur Senkung des Verkaufspreises ergeben. Dies gilt jedenfalls soweit diese nicht ohnehin schon zollfrei waren oder die Zollfreiheit nur über die Nutzung von Präferenzabkommen der Schweiz oder EFTA (Freihandelsabkommen resp. Abkommen mit Entwicklungsländern) erlangt werden konnte. Im letztgenannten Fall könnten nunmehr möglicherweise die Kosten/Risiken für die Erstellung des präferenziellen Ursprungsnachweises selbst (z.B. EUR.1) resp. zu diesem Zweck beantragte Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer entfallen.

Neben dem Zollbetrag selbst entfallen dann auch allenfalls die darauf entfallenden Vorauslagegebühren des Zolldienstleisters/Spediteurs.

Sie betonen das „könnten“ – gibt es auch Herausforderungen oder Stolpersteine?

Nicht vergessen werden darf, auch bei den Zulieferanten sowohl im Ausland als auch in der Schweiz selbst, dass ein Grossteil der Schweizer Unternehmen und somit ihrer Kunden ihre Produkte anschliessend selbst ins Ausland exportiert. Diese Zielmärkte haben ihrerseits überwiegend weiterhin keinen weiteren Zollabbau vorgesehen.

Wurde bisher vom Schweizer Exporteur für den anschliessenden Import in diese ausländischen Märkte ein Präferenznachweis benötigt, um in den Genuss einer Zollbegünstigung (präferenzieller Ursprung) zu kommen, wird er diesen auch weiterhin brauchen.

Ebenso wird weiterhin der Nachweis eines sogenannten nicht-präferenziellen Ursprungs zu führen sein, sofern dieser bereits aktuell erforderlich war, um überhaupt auf Zielmärkte zu gelangen resp. Antidumpingzölle zu vermeiden.

Für diese exportierenden Unternehmen könnte nunmehr die Erstellung des dafür erforderlichen Ursprungsnachweises schwieriger und kostenintensiver werden. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, werden vielleicht auch Zulieferanten hier auf bestimmte Kosteneinsparungspotentiale verzichten müssen.

(Je nach Konstellation selbst kann dies auch Zulieferanten in der Schweiz betreffen, die ihrerseits Vormaterial oder Waren importieren und an Schweizer Kunden Lieferantenerklärungen abgeben.)

Die möglichen zukünftigen Herausforderungen für das exportierende Unternehmen basieren auf dem Umstand, dass für die Ursprungskalkulation erforderliche

  • Vordokumente für diese importierten Produkte
  • nunmehr anders aufwendiger beschafft und geprüft werden müssen.

Jedenfalls aber sollten die Handlungsnotwendigkeiten vom exportierenden Unternehmen, in diesem Zusammenhang vorgängig zeitnah evaluiert werden.

Da der Zulieferant hier primär in der Verantwortung steht, diese Vordokumente zu liefern, sollte diese Abklärung in Abstimmung mit ihm erfolgen. 

Darüber hinaus müssen später exportierende Unternehmen sich allenfalls auch mit dem Zolldienstleister abstimmen, der die Zollanmeldung für das Vormaterial vornimmtLetztere Empfehlung liegt an folgender Besonderheit (Erleichterung):

Nicht wenige Unternehmen in der Schweiz zählen zu den sogenannten kleinen resp. mittleren Unternehmen (=KMU). Nicht zuletzt für diese, haben Zolldienstleister bislang häufig, quasi „zentralisiert“, die Prüfung der Vordokumente (Präferenznachweise des Lieferanten) bei der Einfuhr übernommen.

Dabei oblag es dem Zolldienstleister im Sinne einer Eingangsstelle für verschiedenste Arten von Ursprungsnachweisen, die sehr komplexen Regelungen der möglichen Ursprungsnachweise im Kontext der verschiedenen Abkommen zu überschauen. Er musste beurteilen, ob die jeweils vorgelegte Art und Ausstellungsform des Ursprungsnachweises als formell gültig angesehen werden kann oder nicht und allenfalls Hilfestellung gegenüber der Einforderung beim Lieferanten zu leisten.

Am Schluss konnte das später exportierende Unternehmen im Sinne einer Erleichterung

  • die auf dieser Basis erstellte Importanmeldung (eVV Import) „mit angekreuzter Präferenz“
  • als ein in jeder Situation immer gleich gestaltetes Vordokument, ohne wesentlichen Prüfungsumfang, sogar für beide oben genannten Ursprungsarten (präferenziell und nicht-präferenziell) nutzen.

Analog gilt dies auch für importierende Unternehmen in der Schweiz, die später nicht exportieren, aber Lieferantenerklärungen an ihre Kunden ausstellen. Diese Dienstleistung war und ist für den Zolldienstleister in der Praxis häufig mit erheblichen Risiken, zivilrechtlicher, aber auch bussenrechtlicher Art, verbunden.

Hinzu kommt, dass diese Dienstleistung voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein gültiger Ursprungsnachweis des Lieferanten überhaupt vorliegt, der einen solchen „Vorservice“ des Zolldienstleisters überhaupt möglich macht.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt zeichnet sich hier für die Zukunft ab, dass viele Lieferanten, zudem nunmehr die Notwendigkeit für dessen Erstellung in Anbetracht einer ohnehin zollfreien Einfuhr jedenfalls in Frage stellen werden. Dies erscheint, in Anbetracht der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Risiken auch als nicht unverständlich. Anderseits würde dies die zukünftige Erbringung dieses Vorservices durch den Zolldienstleister aber weiter erschweren.

Was bedeutet das für bestehende Kunden oder andere Unternehmen? Worauf sollten sie achten?

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Zollanmeldung an sich bestehen bleibt und unseres Erachtens auch nicht wirklich einfacher wird. Die Anmeldung der sogenannten Präferenz betrifft nur eins von 24 notwendigen Feldern.

Ungeachtet des Zolls fallen zudem andere Abgaben, wie z.B. MWST, VOC-Abgaben, Mineralöl- und Automobilsteuer auch weiterhin an und Fehler bei der Deklaration können und werden auch zukünftig zu erheblichen Bussen führen können.

Auch die Pflicht zur ordnungsgemässen Tarifierung bleibt grundsätzlich bestehen, wenn auch die Notwendigkeit der Austarifierung über die 6. Stelle hinaus entfällt.

Zudem ist die Schweizer Zollverwaltung nicht an eine Tarifentscheidung einer ausländischen Behörde gebunden. Daher empfiehlt sich auch in Zukunft, diese zumindest mit dem hiesigen Verständnis abzugleichen und allenfalls zur Absicherung eine verbindliche Tarifauskunft der Schweizer Zollverwaltung einzuholen.

Die Bedeutung für das einzelne Unternehmen in Form eines Vorteils oder Handlungsbedarfes kann aufgrund der oben beschriebenen Ausgangslage nicht pauschal beantwortet werden. Unsere Kunden sind sowohl die Lieferanten, die Empfänger in der Schweiz, aber auch die späteren Exporteure und es kommt daher immer auf die individuelle Situation an.

Jedoch kann unter Bezug auf die vorgemachten Ausführungen abhängig von der jeweiligen Rolle des Unternehmens vielleicht grob folgende Fragestellungen aufzeigt werden.

Für Lieferanten:  

Allenfalls Kosteneinsparungspotential bei Import prüfen

  • Zollabgaben,
  • Vorauszahlungsgebühren
  • Kosten für Erstellung von Präferenznachweis (für Bewilligung als Ermächtigter
    Ausführer, EUR.1, Know-how Sicherung bei Mitarbeitern für Ursprungserklärung)

 Für Lieferanten und Exporteure/Ersteller Lieferantenerklärungen ist zusätzlich zu beachten:

(als Zu-Lieferant siehe linke Tabellenseite, als Exporteur siehe rechte Tabellenseite)

Neue Situation:Sofern der Zolldienstleister bei fehlendem Ursprungsnachweis die Einfuhrzollanmeldung „ohne Präferenz“ vornimmt, kann die Zollanmeldung (=eVV Import) nicht mehr als Vordokument für den präferenziellen resp. nicht-präferenziellen Ursprung genutzt werden, obwohl Wareneinfuhr selbst „zollfrei“ ist (es fehlt die angekreuzte Präferenz auf der eVV).
Resultierender Handlungsbedarf:
Für Zu-Lieferanten:Für spätere Exporteure resp. auch Aussteller von Lieferantenerklärungen (Schweiz):
Rücksprache mit Kunden, ob allenfalls Ursprungsnachweis weiterhin aus diesem Grund benötigt wird.Nach Prüfung, ob Vordokumente für Präferenznachweis resp. nicht-präferenziellen Ursprungsnachweis bei Import in späteres Zielland bisher erforderlich waren resp. ein solcher überhaupt erstellt werden mussten.Wenn ja,
Handlungsbedarf in Abhängigkeit von
der Entscheidung, ob Prüfung der Vordokumente (Ursprungsnachweise) zukünftig Inhouse oder weiterhin extern durch Zolldienstleister erfolgen kann resp. soll.
Prüfung InhousePrüfung Extern (durch Zolldienstleister)
Aufbau/Sicherstellung von internem Know-how (Schulung/SOP etc.) etc.Absprachen mit Zolldienstleister und Zu-Lieferanten (auch solchen, die Lieferantenerklärungen Schweiz ausstellen).

Abschliessend bleibt zu sagen, dass die Gerlach AG gerne bereit ist, Sie als auch Ihre Kunden auch im Rahmen des Consulting-Angebots hierbei zu unterstützen.

Gibt es hierzu wertvolle informative Website-Links?

Ja, ich kann hier die Website des SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft empfehlen:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/warenhandel/aufhebung_industriezoelle.html

[1] Bis auf wenige Ausnahmen aus Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Zolltarifs.

[2] Freihandelsabkommen resp. sogenannte APS-Abkommen mit Entwicklungsländern, entweder bilateral mit der Schweiz resp. als Teil der EFTA.

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